Der Rassismus als monströses Kind der Aufklärung – II

Zuletzt aktualisiert am 11. Juni 2013.

Thomas Hobbes: Der Krieg aller gegen alle und das Recht auf Eroberung.

Thomas Hobbes 1588-1679

Thomas Hobbes 1588-1679

Hobbes führte zwei wirkungsmächtige neue Ideen in das Denken über den Menschen ein: die Idee des Selbsterhaltungstriebes und das Recht auf Eroberung. In seinem »Leviathan« (1651) behauptete er – zwei Jahre nach der Hinrichtung Karls I. und der Gründung der puritanischen Republik, im selben Jahr als die berühmte Navigationsakte verabschiedet wurde – , der natürliche Zustand des Menschen sei der Kriegszustand. Da die physischen oder geistigen Unterschiede zwischen den Menschen nicht allzugroß seien, könne selbst das unbedeutendste Individuum darauf hoffen, auch den stärksten Gegner zu überwinden. Letztlich diene die ganze Weisheit des Menschen seinem Bedürfnis nach Selbsterhaltung. Sobald zwei Menschen dasselbe begehren, das sie nicht beide zugleich besitzen können, werden sie zu Feinden und versuchen einander zu vernichten oder zu beherrschen. So sehr sich die Menschen auch wünschen mögen, es sei anders, solange kein Staat sie zähmt, befinden sie sich in einem Zustand des Krieges aller gegen alle. In diesem Kriegszustand hat jeder Mensch ein Recht auf alles, sogar auf den Körper des anderen. Und solange dieses natürliche »Recht« andauert, kann es keine Sicherheit geben, dass man sein Leben zu Ende lebt, so stark oder klug man auch immer sein mag.

In diesem Naturzustand des Krieges aller gegen alle werden Gewalt und Betrug zu den wichtigsten Prinzipien. Verträge, hinter denen keine Macht steht, sind bedeutungslos. Damit verkündete Hobbes in der beginnenden Moderne das Recht, alle, die außerhalb des Gebietes geltender Verträge lebten, ohne Rücksicht auf solche Verträge zu behandeln. Die »Monster«, die Wilden, die Tiere und alle Menschen, die ein politisches Niemandsland bewohnten (in dem keine Gesetze galten), konnten dem eigensüchtigen Interesse unterworfen werden. Für Hobbes war es ein grundlegendes Naturrecht, dass jeder Mensch die Vorteile des Krieges nutzen dürfe, wenn er sich nicht in einem Zustand des durch Verträge geregelten Friedens befinde. Und aus diesem Grundgesetz leitete er ein zweites ab: »Sobald sein Frieden und seine Selbsterhaltung gesichert sind, muss jeder von seinem Recht auf alles – vorausgesetzt, dass der andere auch dazu bereit ist – abgehen und mit der Freiheit zufrieden sein, die er auch den anderen einräumt« – die Freiheit des einen wird nur durch die Freiheit des anderen beschränkt, aber der Untergrund, auf dem diese Freiheit ruht ist die Selbsterhaltung und der universelle Kriegszustand.

Diese beiden Prinzipien der Selbsterhaltung und des Egoismus eröffneten eine vollkommen neue Welt der geographischen, physiologischen, biologischen psychologischen und ökonomischen Eroberung und Inbesitznahme. Nach Hobbes bestand keine Notwendigkeit mehr, auf jene Ordnungen Rücksicht zu nehmen, die für Staat und Kirche seit Aristoteles und Augustinus gegolten hatten. Und sie schufen die Voraussetzung für ein neuartiges Denken über Rassen, indem sie das Recht auf Eroberung postulierten. Die Barbaren, die heidnischen Völker, all jene, die scheinbar in einem vorpolitischen Naturzustand lebten, gehörten nicht mehr einer alles umfassenden politischen oder religiösen Ordnung an und durften deshalb unterworfen werden. Seine Überzeugung, dass Verhandlungen, hinter denen keine (militärische) Macht stand, bedeutungslos seien, ließen die Gebiete der englischen Kolonien als »leer« aufgrund ihres Kriegszustandes erscheinen und alle Völker, die in dieser wüsten Welt hausten, waren demgemäß keine Angehörigen des Staates, nicht einmal Schutzbefohlene, sondern Feinde. Hobbes war allerdings pragmatisch genug, die englischen Siedler vor der Auslöschung der amerikanischen Ureinwohner zu warnen, da sie gewisse Fähigkeiten des Landbaus besäßen und nicht gänzlich ohne Moral seien.

Die Verabschiedung der metaphysischen und politischen Ordnungsvorstellungen, die Jahrtausende gegolten hatten, war letztlich eine Konsequenz des Hobbeschen Nominalismus. Eine besondere Feindseligkeit brachte Hobbes allem »Okkulten« entgegen, worunter er die Lehren der Hermetiker und Kabbalisten, den »Aberglauben« der katholischen Kirche und die Dämonologie der Heiden verstand. Okkult waren für ihn aber auch die metaphysischen Grundlagen der aristotelischen Moralphilosophie. Die Metaphysik des Aristoteles hielt er für absurd, dessen Ansichten über Politik bezeichnete er als »abstoßend« und seine Ethik als »dumm«. Hobbes postulierte nicht nur das Recht auf Eroberung, sondern verwarf auch die aristotelische Vorstellung, statt der Menschen solle das Gesetz herrschen.

John Locke: Es gibt kein »Wesen des Menschen«.

John Locke 1632-1704

John Locke 1632-1704

Hobbes war nicht der einzige, der die Weisen der Antike für Narren hielt. Locke pflichtete ihm bei. In seinem »Essay Concerning Human Understanding« (1690) ging er der Frage nach, welche Gegenstände dem menschlichen Denken angemessen seien und welche nicht. Worte an sich waren für Locke bedeutungsleer. Sie erhalten ihre Bedeutung erst durch einen Vorgang, den man heute als »soziale Konstruktion« bezeichnen würde. Erst wenn Menschen, die glauben, sie stünden für reale Dinge, Worte als Mittel der Kommunikation benutzen, verleihen sie ihnen ihre jeweilige Bedeutung. Ideen sind Zusammenfassungen vieler Einzeldinge. Aber ihre Bedeutung beruht auf Konventionen des Verstandes. Gattungen und Arten sind abstrakte Ideen, die es uns erlauben, Einzeldinge in für uns sinnvolle Ordnungen zu bringen.

Aus diesen Annahmen zog Locke den Schluss, dass das »wahre Wesen des Menschen« nie existiert habe und auch niemals existieren werde. Daher waren seiner Ansicht nach die abstrakten Konstruktionen, die auf Plato und Aristoteles zurückgingen, sinnlos.

Die scholastischen Erklärungsversuche von Missformen der Natur, die mit dem Begriff des »Wesens« (»essentia«) operierten, führten seiner Ansicht nach in die Irre. Die Welt war voller Kreaturen, die sich durch ihre Form, ihre Sprache und das Ausmaß ihrer Vernunftbegabung voneinander unterschieden. Um sie verstehen zu können, mussten sie aufgrund ihrer beobachtbaren Eigenschaften gruppiert werden. Darin bestand die Aufgabe des Menschen und er konnte diese Aufgabe am besten lösen, wenn er dabei seinen Verstand benutzte und nach Beweisen in der Erfahrung suchte. Locke hielt es für notwendig, die scholastischen Art- und Gattungsbegriffe aufzugeben, wenn man eine wirkliche Erkenntnis der Dinge erlangen wollte. Die Gegenstände sollten aufgrund ihrer beobachtbaren Eigenschaften untersucht und unterschieden werden. Die Wahrheit finde sich nicht in den Syllogismen der scholastischen Philosophie, sondern im menschlichen Verstand, der von Gott erleuchtet werde.

Locke illustrierte diese methodologischen Thesen am Beispiel eines kleinen Kindes: »Wenn sich ein Kind die Idee eines Menschen gebildet hat, so gleicht seine Idee wahrscheinlich jenem Gemälde, das der Maler herstellt, indem er die sichtbar in Erscheinung tretenden äußeren Züge zusammenfügt. Eine solche Verbindung von Vorstellungen im Verstand des Kindes macht die einzelne komplexe Idee aus, die es ›Mensch‹ nennt. Da nun in England die weiße oder Fleischfarbe zu diesen Vorstellungen gehört, so kann uns das Kind den Beweis führen, dass ein Neger kein Mensch sei. Denn die weiße Farbe bildet eine der einfachen Vorstellungen, die beständig zu der komplexen Idee gehören, die es Mensch nennt. Deshalb kann es mit Hilfe des Grundsatzes, dass ein Ding unmöglich zugleich sein und nicht sein kann, beweisen, dass ein Neger kein Mensch sei; hierbei gibt aber dieser allgemeine Satz nicht den Grund seiner Gewissheit ab; denn das Kind hat ihn vielleicht nie gehört oder nie daran gedacht. Vielmehr entscheidet hier die klare und deutliche Wahrnehmung seiner eigenen einfachen Vorstellungen ›schwarz‹ und ›weiß‹, zu deren Verwechslung man es nicht überreden kann; ja, es kann sie gar nicht verwechseln, mag es nun jenes Axiom kennen oder nicht. Auch kann man dem Kinde oder jemand anderem, der die gleiche Idee hat, die er ›Mensch‹ nennt, nie beweisen, dass der Mensch eine Seele habe, weil seine Idee vom Menschen keine derartige Vorstellung oder Idee einschließt. Daher wird auch für das Kind diese Frage nicht durch den Grundsatz, Alles, was ist, das ist, bewiesen; vielmehr ergibt sich der Beweis aus einem Verfahren der Zusammenstellung und der Beobachtung, auf Grund dessen das Kind seine komplexe Idee, die es ›Mensch‹ nennt, bilden wird.«

Die einzige mögliche Quelle der Erkenntnis besteht demzufolge in der Sammlung, Beobachtung und Ordnung von Sinnesdaten.

Lockes Untersuchung über die Bedeutung des Artbegriffs sowie Hobbes Betonung des Rechts zur Eroberung und seine Zurückweisung der Wesensbegriffe der aristotelischen Politik führten zum Schluss, dass Arten und andere Wesensbegriffe oder Maximen nicht mehr als Namen waren, die der Mensch erfindet. Diese radikale Abwendung von Art- oder Gattungsbegriffen als eigenständigen Realitäten zeugte von der bewusstseinsgeschichtlichen kopernikanischen Wende, die sich in der Neuzeit vollzog. Statt sich weiterhin mit den präexistenten Ideen der Dinge zu beschäftigen, die ein letztes Mal vom Neuplatonismus der Renaissance ins Zentrum der Philosophie gerückt worden waren, durch die alles Existierende im Licht seiner göttlichen oder kosmischen Urbilder erschien, wandte sich die abendländische Wissenschaft den flüchtigen Eindrücken der Sinne zu und betrachtete die Natur als etwas Ursprüngliches, dessen Erklärung nicht in Schöpfungsideen, sondern nur in ihm gefunden werden konnte. Und sollte dieses Ursprüngliche eine Geschichte haben, konnte diese Geschichte nicht mehr metaphysisch sein, also keine Schöpfungsgeschichte, sondern nur noch eine Naturgeschichte.

Germanische Ursprünge: Boulainvilliers und Dubos

Zwei Theorien, die aus den Ansichten von Hobbes und Locke hervorgingen, bereiteten die Umwandlung der Geschichte in ein »endloses Schauspiel« des Wettstreits zweier unterschiedlicher Rassensysteme vor.

1. Die eine formulierte Graf Henri de Boulainvilliers (1658-1722). Dieser suchte, die Legitimation französischer Herrschaft in der Krönung Karls des Großen zum König der Franken. Die absolute Monarchie Ludwig XIV. (des »Sonnenkönigs«, der den Grundsatz prägte »l’état ç’est moi«) sei nicht legitim, da sie nicht mehr auf der antiken Vorstellung des Imperiums fuße, die von den fränkischen Adligen und Königen wieder in Kraft gesetzt worden sei, als sie Gallien eroberten. Daher seien das Königtum Ludwig XIV. und der Adel, der es unterstütze, aus der Politik in die Despotie herabgesunken. An deren Stelle müssten die aristokratischen Freiheiten wieder aufgerichtet werden, die nach dem Absturz Roms in die Tyrannei in den germanischen Wäldern wiedergeboren worden seien.

Solche Vermutungen über die germanischen Ursprünge waren erstmals von François Hotman im 16. Jahrhundert geäußert worden. Hotman hatte angenommen, die Franken hätten die Gallier von der römischen Tyrannei befreit und die Königsherrschaft sei aufgrund eines Wahlrechts errichtet worden, das die Absetzung eines Tyrannen durch den Volkswillen erlaubte. Ähnliche Theorien über einen germanischen Ursprung hatten Raphael Holinshed, Pierre Charron und Richard Verstegan für die englische Nation entwickelt.

Aber Boulainvilliers zog einen anderen Schluss als sie. Er glaubte nicht, eine gute Regierung beruhe auf dem römischen Modell eines Ausgleichs zwischen Monarchie, Aristokratie und Volk, dessen notwendige Bedingung bestimmte Formen der Wahl und des Partizipation seien, sondern vertrat die Auffassung, das Imperium und die aristokratische Freiheit seien durch die fränkische Eroberung Galliens entstanden.

2. Die andere Theorie entwickelte der Geistliche Jean-Baptiste Dubos (1670-1742). Er vertrat die Auffassung, die fränkische Herrschaft sei nicht durch eine kriegerische Katastrophe entstanden, sondern durch eine friedliche Übertragung der römischen. Dubos stützte seine Theorie auf eine Untersuchung von Titeln, Dokumenten und Ämtern, welche die Römer während dieses Übergangs den Franken zugestanden hatten. Aus seiner Sicht hatte der fränkische König Chlodwig I. die Nachfolge des römischen Imperators angetreten und die Franken herrschten nach dem Vorbild der Römer gemäß den alten politischen Traditionen. Die Franken und romanisierten Gallier hatten sich von Anfang an vermischt und von Eroberung konnte keine Rede sein. Die politische Ordnung Frankreichs war aus seiner Sicht eine Fortführung jener Ordnung, die im romanisierten Gallien bestanden hatte. Die Freiheit ging auf die germanischen Adligen zurück, die den König und seine Anhänger aufgrund eines Naturrechts abgelöst hatten, das sie ihrerseits gallorömischen Autoritäten verdankten.

Freiheit aus den Wäldern und Rechtfertigung der Sklaverei: Baron de Montesquieu

Baron de Montesquieu, 1689-1755

Baron de Montesquieu, 1689-1755

Sowohl Boulainvilliers als auch Dubos versuchten, das Recht auf Herrschaft nicht durch die traditionelle politische Theorie zu begründen, sondern auf anderem Wege. Beide waren von Hobbes und Locke abhängig und beide werden in der Regel von den heutigen Rassismusforschern ignoriert.

Eine erschöpfende Darstellung ihres Disputes findet sich im »Geist der Gesetze« des Montesquieus (Louis de la Brède, Charles de Secondat, Baron de Montesquieu, 1689-1755). Sein 1748 erschienenes Buch stieß bei den streitenden Parteien auf Ablehnung, wurde dafür um so mehr in England begrüßt, vermutlich, weil er über die Engländer schrieb, sie verdankten ihre Regierungsform jenen Einrichtungen, die Tacitus bei den Germanen gefunden hatte. Dieses wunderbare System sei zuerst in den Wäldern erfunden wurden.

Montesquieu hatte England 1729 besucht und war von dessen aus der Glorreichen Revolution hervorgegangener konstitutioneller Monarchie beeindruckt. Weniger beeindruckt war er vom Hobesschen Recht auf Eroberung als Legitimation der Souveränität. »Das natürliche Verlangen, andere zu beherrschen, das Hobbes dem Menschen zuschreibt, ist alles andere als gut begründet. Die Vorstellung eines Imperiums oder Reiches ist so komplex und hängt von so vielen anderen Vorstellungen ab, dass sie niemals die erste Idee sein konnte, die der menschliche Geist dachte.« Stattdessen hielt Montesquieu nach einer Regierungsform Ausschau, die mit der Natur und den Anlagen des Volkes übereinstimmte, für das sie bestimmt war. Seiner Auffassung nach musste sich das Gesetz nicht nur mit der Vernunft, sondern auch mit den bestehenden politischen und bürgerlichen Gegebenheiten, dem Klima, dem Boden, der Religion und den Sitten und Gebräuchen der Einwohner eines Landes im Einklang befinden. Jede Regierungsform entspreche den Besonderheiten des jeweiligen Volkes und unterschiedliche Formen erforderten unterschiedliche Maßnahmen des Gesetzgebers, sowie unterschiedliche Strafgesetze, die den jeweiligen Verbrechen und den unterschiedlichen Formen der Urteilsfindung gemäß seien. Montesquieu glaubte, jeder, der mit Macht ausgestattet sei, könne diese auch missbrauchen und willkürliche Macht korrumpiere jede Regierungsform.

Das Recht auf Eroberung leitete Montesquieu aus dem Kriegsrecht und dem Geist des Krieges ab. Der Eroberer erwirbt Rechte am Eroberten aufgrund des Naturrechts, das alle Lebewesen dazu bestimmt, ihre Art zu erhalten; aufgrund des Gesetzes der natürlichen Vernunft, das uns lehre, andere so zu behandeln, wie wir von ihnen behandelt werden wollen; aufgrund des Gesetzes, das politischen Gemeinschaften zugrunde liege, deren Dauer die Natur nicht begrenzt habe; schließlich aufgrund des Strafrechts, das sich aus der Natur der Dinge selbst ableite. Aber der Eroberer sollte das eroberte Volk nicht versklaven, auch wenn die Knechtschaft manchmal als notwendiges Mittel der Selbsterhaltung erscheine.

Montesquieu glaubte nicht, die politische Freiheit stelle sich von selbst ein. Und sie bestand seiner Auffassung nach auch nicht in einer unbegrenzten natürlichen Freiheit. In Gesellschaften, die vom Gesetz beherrscht würden, bestehe sie darin, zu tun, was wir wollen sollten, sowie darin, dass wir nicht gezwungen würden, zu tun, was wir nicht wollen sollten. Unter Berufung auf Cicero brachte er die politische Freiheit mit dem Verzicht auf Missbrauch der Macht in Zusammenhang, der seiner Auffassung nach nur in gemäßigten Regierungen möglich, aber auch hier nicht immer anzutreffen war.

Seiner Ansicht nach gab es nur eine einzige Nation, die aufgrund ihrer Konstitution diese politische Freiheit besaß: England. Hier setzte die Teilung der Gewalten voraus, dass die Regierung vor dem Volk Rechenschaft ablegte. Bei seiner Untersuchung des Geistes der englischen Gesetze erinnerte er an die Schilderungen des Tacitus, der davon gesprochen hatte, die Germanen hätten nicht in Städten, sondern auf dem Land gelebt und sie hätten sich trotz des Verbotes durch die Römer zu ihren Versammlungen zusammengefunden. Die Existenz von Stellvertretern (Repräsentanten) war seiner Auffassung nach das Kernelement der germanischen Regierungsform. Sie verband griechische und römische Elemente politischer Herrschaft: private Haushaltsvorstände gaben ihre Stimmen als Bürger in öffentlichen Versammlungen ab, der Fürst, der Adel und der Klerus besaßen ihre Privilegien und die bürgerlichen Freiheiten des Volkes wurden durch Freiheitsbriefe garantiert. Diese Form der Regierung sei die beste, die der menschliche Geist je ersonnen habe.

An dieser Stelle jedoch löste sich Montesquieu vom griechisch-römischen politischen Denken, indem er ein neues methodologisches Element einführte: die Einflüsse des Klimas auf das »Temperament des Geistes« und die »Leidenschaften des Herzens«. Solche Analysen von Klima und Temperatur waren den Lesern von Michel Montaigne, Pierre Charron und Jean Bodin bereits vertraut: »Wenn wir nach Norden reisen, treffen wir Völker mit wenig Lastern und vielen Tugenden an, die über große Aufrichtigkeit und beträchtlichen Ernst verfügen. Wenn wir uns dem Süden nähern, scheinen wir das Gebiet der Moralität zu verlassen; hier gehen aus den heftigsten Leidenschaften alle Arten von Verbrechen hervor und ein jeder scheint – mit welchen Mitteln auch immer – seinen chaotischen Leidenschaften zu frönen.« Heiße und kalte Luft, die Elastizität der Nerven und die Feuchtigkeit des Blutes waren Faktoren, die hier eine Rolle spielten. Und in diesem Zusammenhang rechtfertigte Montesquieu – der in unserer selektiven Erinnerung ausschließlich mit der Idee der Gewaltenteilung assoziiert wird – , die Sklaverei durch eine Reihe von Argumenten: ökonomische (Zuckeranbau), moralische (Mitleid mit Gefangenen, die durch die Sklaverei vor der Todesstrafe bewahrt würden) und natürliche (schwarze Gesichter und flache Nasen).

»Man kann sich kaum vorstellen, dass Gott, der ein weises Wesen ist, eine Seele, besonders eine gute, in einen so hässlichen Körper sperren könnte. Es ist so natürlich, die Hautfarbe als Kriterium der Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies zu betrachten, dass die Asiaten, die Eunuchen beschäftigen, die Schwarzen stets durch ein probates Mittel ihrer Ähnlichkeit mit uns berauben [nämlich durch die Kastration] … Wir können diese Kreaturen unmöglich für Menschen halten, denn, wenn wir es uns erlaubten, dann erhöbe sich unweigerlich der Verdacht, wir seien keine Christen.«

Im ganzen sechzehnten und siebzehnten Buch seines »Geistes der Gesetze« untersuchte Montesquieu die Beziehung häuslicher und politischer Sklaverei zum Klima. Dabei pries er Skandinavien: »Dieses Land war die Quelle der Freiheiten Europas – das heißt, fast der gesamten Freiheit, die gegenwärtig unter Menschen existiert … Jordanes der Gote bezeichnete den Norden Europas als die Schmiede der menschlichen Rasse [humani generis officinam]. Ich möchte es lieber als die Schmiede bezeichnen, in der jene Waffen angefertigt wurden, die das Joch der südlichen Nationen abschüttelten.«

Bei der Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Klima, Boden und Gesetzen verwendete Montesquieu das erste Mal den Ausdruck »Rasse«. Allerdings in einem merkwürdigen Sinn, der einer näheren Erläuterung bedarf. Seinem Gedankengang lag die Beziehung zweier alter Gesetzessammlungen zugrunde, die für die Entwicklung der Idee der Rassen eine große Bedeutung haben. Diese Gesetzessammlungen leiteten sich aus den Rechtssatzungen der Salier her, die Hotman ausführlich untersucht hatte, um eine weibliche Thronfolge zu rechtfertigen.

Die Bestimmungen der salischen Gesetze erscheinen uns heute obskur. Zwischen dem sechsten Jahrhundert jedoch, als Chlodwig das erste Mal die Gesetze der salischen Franken sammelte und Montesquieu kam ihnen eine große Bedeutung zu. Obgleich das Gesetz der Salier ein Bestandteil der Lex Salica des Chlodwig gewesen sein soll, gehörte es nicht zu den Gesetzen der merowingischen und karolingischen Könige oder des späteren Heiligen Römischen Reiches.

Die salischen Gesetze hielten die Verfahrensweisen und Rechte des wichtigsten Stammes der barbarischen Franken fest, die sich seit dem dritten Jahrhundert im Streit mit den Römern befunden hatten, bis sie diese schließlich im fünften Jahrhundert bezwangen und ihr eigenes Königtum errichteten. Die Gesetzessammlungen gewähren einen wichtigen Einblick in die Erbschaftsauffassungen eines Volkes, das in Dörfern lebte und sich in Stämme gliederte. Bei kriegerischen Auseinandersetzungen bildeten sich Hundertschaften, die einem Anführer zu Pferd folgten, der auch über die Regeln des Zusammenlebens in Friedenszeiten entschied. Die Gesetze, denen diese Stämme gehorchten, waren natürlich nicht die Prinzipien des Aristoteles, des Cicero oder des Augustinus.

Eine Vorschrift in diesen salischen Gesetzen zog am meisten Aufmerksamkeit auf sich: sie besagte, Frauen dürften bewegliches Eigentum wie Waffen, Vieh, Pferde und Sklaven erben, nicht jedoch Land und Haus – und damit auch nicht den Thron. Diese Thronfolgeregelung wurde von den Valois und Bourbonen in Frankreich etabliert, von Edward III. (1312-1377) angeführt, um seinen Anspruch auf den französischen Thron zu begründen, der zum Hundertjährigen Krieg führte, und von Philipp V. (von Anjou, 1683-1746) in Spanien, um seine Ansprüche zu rechtfertigen.

Laut Montesquieu wurde die Bestimmung des salischen Gesetzes über die Thronfolge jedoch nicht immer beachtet und während der Inbesitznahme großer Landstriche durch die Barbaren konnte es vorkommen, dass ein Mann seinen Töchtern Land vermachte. Um seine Ansicht zu belegen, zitierte er zwei Gesetzessammlungen. In der ersten wurden Töchter ausgeschlossen, wenn es männliche Nachkommen gab, wenn also Töchter mit ihren Brüdern konkurrierten (»erste Rasse«), in der zweiten wurden Töchter den Enkeln vorgezogen (»zweite Rasse«). Montesquieu berief sich auf diese Bestimmungen, um nachzuweisen, dass die Regel, Töchter dürften kein Land erben, nicht universell angewandt wurde, was kaum mit der häufigen Erwähnung weiblichen Landbesitzes in den französischen Überlieferungen vereinbar gewesen wäre. Um die Unterschiede zwischen den politikos und den Barbaren, den Freien und den Sklaven zu erklären, musste man also genauer untersuchen, was in den einzelnen Entwicklungsstufen oder »Rassen« der salischen Gesetze in Vergessenheit geraten war. Montesquieu führte den Begriff zweier »Rassen« ein, ohne ihn zunächst zu erklären. Erst bei der genaueren Untersuchung des Zusammenschlusses der salischen und ripuarischen Franken unter Chlodwig, die ihre eigenen Gesetzessammlungen schufen, indem sie den Traditionen der Bajuwaren und Germanen eine schriftliche Form gaben, wurde er konkreter. Montesquieu war überzeugt, der thüringische Kodex gehe auf Theoderich zurück, auch alle anderen Gesetzessammlungen hätten ihren Ursprung bei den Germanen. Die Franken sonderten jene Bestimmungen aus, die mit dem Christentum nicht vereinbar waren, behielten aber den Geist und Charakter der germanischen Gesetze bei. Diese Franken waren laut Montesquieu die erste Rasse. Die zweite Rasse bestand aus den Ostgoten, Langobarden und Burgundern, in deren Leben die Bischöfe hineinregierten. Tatsächlich enthielten die Gesetze der Ostgoten nach Montesquieus Auffassung lächerliche, geradezu aberwitzige Bestimmungen, die er unter anderem für die Exzesse der Inquisition verantwortlich machte.

Montesquieu bestritt die Annahme von Dubos, die Franken und romanisierten Gallier hätten sich friedlich vermischt. Seine Geschichtserzählung konzentrierte sich auf Karl den Kahlen, der 864 auf der deutlichen Unterscheidung zwischen Ländern bestanden hatte, die nach römischem oder nach germanischem Recht entschieden. In Frankreich wurden die germanischen Gesetze aufgegeben, als der Feudalismus zerfiel und an dieser Stelle führte Montesquieu seine beiden Rassen ein.

Nachdem er die Unterscheidung zwischen römischen und fränkischen Gesetzen eingeführt hatte, die er als Stufen der Rechtsentwicklung oder »Rassen« betrachtete, zeigte er, wie diese Rassen sich im Lauf der Geschichte veränderten. In der ersten Rasse oder historischen Periode wurde das Gesetz in Übereinstimmung mit römischen politischen Prinzipien angewandt. In der zweiten Rasse – als lokale erbliche Lehensherrschaften entstanden – brach nicht nur die römische Verwaltung zusammen, sondern nun wurden auch die salischen, burgundischen und ostgotischen Gesetze missachtet. Die dritte Stufe war erreicht, als Könige, Herzöge und Bischöfe keine gemeinsamen Versammlungen mehr abhielten und die Könige keine Beauftragten in den Provinzen mehr hatten, welche die Einhaltung der Gesetze überwachten.

Montesquieu verwendete den Begriff »Rasse« in diesem Zusammenhang also, um zeitliche Epochen oder Stufen der Rechtsentwicklung zu bezeichnen und seine Ansichten unterschieden sich nicht allzu sehr von jenen, die John Fox vertrat. Aber Montesquieu ging einen Schritt weiter, indem er einen Herrschaftsanspruch aus einer Rassentheorie ableitete, die zu Rechtskreisen in Beziehung stand. Sein äußerst wichtiger Beitrag bestand darin, dass er eine neue Theorie »rassischer Ursprünge« entwickelte, um Politik als Politik zu rechtfertigen und ungerechte Regierungsformen, wie jene Ludwigs XIV. in Frage zu stellen. Montesquieu stützte seine Argumentation auf Rassenkategorien, wenn er die Konflikte zwischen fränkischem und römischem Recht interpretierte. Obwohl er die Franken und Römer nicht als »Rassen« bezeichnete, unterstützten seine Formulierungen doch die Auffassung, die europäischen Barbaren seien keine geschichtslosen Wanderer in einer exterritorialen nördlichen Wildnis gewesen, sondern vielmehr ein wichtiger Bestandteil der Rassen der Zeit und des Gesetzes, die ihre Wurzeln im Klima, dem Land und dem Boden hatten.

Montesquieus Abhandlung führte dazu, dass man das Kirchenrecht und seine theologische Formulierung von der bestehenden Politik und den geltenden Gesetzen trennte. Diese sah man nicht länger als sicheren Weg zum guten Leben und einer guten Regierungsform, sondern als unnatürlichen und irrationalen Ausdruck einer unbeweglichen, souveränen politischen Ordnung. Und diese konnte nur durch eine rigorose philosophische Analyse der Beschaffenheit der Seele oder des Geistes wieder zu ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, oder durch eine prosaischere Untersuchung der Bindungen an das Land, der christlichen und feudalen Vorstellungen vom Besitz oder schließlich durch eine revolutionäre Bewegung hin zu einer Geldökonomie, die auf der Befriedigung individueller ökonomischer Interessen beruhte.

Fortsetzung

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