Die Göttinger Sieben und die Corona-Krise

Zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2023.

Göttinger Sieben

»Göttinger Sieben« von Floriano Bodini (1933 – 2005) am Platz der Göttinger Sieben in Hannover. Dargestellt ist Georg Gottfried Gervinus. ChristianSchd – Eigenes Werk CC BY-SA 4.0.

1837 setzte der König von Hannover die Staatsverfassung außer Kraft. Sieben seiner Untertanen protestierten dagegen. Was haben die »Göttinger Sieben« mit der Corona-Krise zu tun?

Vor 183 Jahren, am 1. November 1837, setzte Ernst August, der König von Hannover, durch ein Dekret die ein wenig liberalisierte Staatsverfassung seines Landes außer Kraft und führte die alte Ständeordnung wieder ein. Sieben seiner Untertanen, Professoren an der Universität Göttingen, wollten diesen Staatsstreich nicht hinnehmen, machte er doch einen kleinen Fortschritt in Richtung Emanzipation zunichte, den das Volk der Monarchie abgerungen hatte. Sie protestierten in einem Schreiben dagegen. Sie sollten als »Göttinger Sieben«, als Helden des liberalen Bürgertums in die Geschichte eingehen. Jenes Bürgertums, das im 19. Jahrhundert oft unter Einsatz seiner Existenz und seines Lebens gegen Thron und Altar für eine stärkere Beteiligung an der Macht, für die Abschaffung der staatlichen Zensur, für Versammlungs- und Gewerbefreiheit focht, für all jene bürgerlichen Freiheiten, die damals noch keine Selbstverständlichkeit waren, sondern Ideen, für die man kämpfen musste, wenn sie Realität werden sollten.

Die sieben Aufrechten, die damals »untertänigst« protestierten, mussten ihren Einsatz für die Freiheit teuer bezahlen: alle wurden von Ernst August, der eben erst den Thron bestiegen hatte, fristlos entlassen, drei des Landes verwiesen. Gustav Adolf Rochus von Rochow, der preußische Innenminister kommentierte damals die Maßnahmen des Königs mit den Worten:

Es ziemt dem Untertanen, seinem Könige und Landesherrn schuldigen Gehorsam zu leisten und sich bei Befolgung der an ihn ergehenden Befehle mit der Verantwortlichkeit zu beruhigen, welche die von Gott eingesetzte Obrigkeit dafür übernimmt; aber es ziemt ihm nicht, an die Handlungen des Staatsoberhauptes den Maßstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen und sich in dünkelhaftem Übermute ein öffentliches Urteil über die Rechtmäßigkeit derselben anzumaßen.[1]

Auch Ernst August, der als Sohn König Georgs III. in England aufgewachsen war und schon vor seiner Thronbesteigung im Jahr 1837 seine konservative Gesinnung erwiesen hatte, die die Überzeugung vom Gottesgnadentum der Königsherrschaft einschloss, hielt nicht viel von Professoren. Er bezeichnete sie als »tintenklecksendes Federvieh« und bemerkte bei einer Berliner Abendversammlung gegenüber Alexander von Humboldt: »Professoren, Tänzerinnen und Huren kann man überall für Geld wieder haben.« Alexander von Humboldt, der nicht auf den Mund gefallen war, entgegnete, er habe »nie mit Tänzerinnen und Huren in Verbindung gestanden« und sei selbst »ein halber Professor«.

Göttinger Sieben

»Göttinger Sieben« von Floriano Bodini (1933 – 2005) am Platz der Göttinger Sieben in Hannover. Dargestellt ist Friedrich Christoph Dahlmann. ChristianSchd – Eigenes Werk CC BY-SA 4.0.

Wer waren die Göttinger Sieben? Die treibende Kraft hinter dem Protest war der Historiker und Politikwissenschaftler Christoph Dahlmann, der seit 1829 an der Universität Göttingen lehrte und an der Ausarbeitung des 1833 eingeführten Staatsgrundgesetzes mitgewirkt hatte. Zu ihnen gehörten die mit ihm befreundeten Gebrüder Jacob und Wilhelm Grimm – richtig: die Märchensammler – die ebenfalls 1829 als Professoren für deutsche Sprache und Grammatik und Bibliothekare an die Georg-August-Universität berufen worden waren. Mit von der Partie war der 1836 berufene Professor für Geschichte und Literaturgeschichte Georg Gottfried Gervinus. Auch die drei übrigen gehörten zum Freundes- oder Bekanntenkreis der drei ersteren. Der Jurist Wilhelm Eduard Albrecht unterrichtete Staats- und Kirchenrecht, der Theologe Heinrich Ewald war Spezialist für altorientalische Sprachen. Der siebente schließlich, ein Schüler und Mitarbeiter des Mathematikers und Astronomen Carl Friedrich Gauß, war der Physiker Wilhelm Weber, der mit seinem Lehrer 1833 den elektromagnetischen Telegrafen entwickelt hatte.

Die Sieben, die in einem Schreiben an das Universitätskuratorium erklärten, sie könnten es mit ihrem Gewissen, ihren politischen Überzeugungen und ihrer persönlichen Ehre als Universitätslehrer nicht vereinbaren, gegenüber der Verfassung von 1833, die sie weiterhin als gültig betrachteten, eidbrüchig zu werden, bildeten eine Minderheit unter den 41 ordentlichen Professoren. Eine Minderheit, die sich der Überzeugung verpflichtet fühlte, dass das »ganze Gelingen unserer Wirksamkeit« »nicht sicherer auf dem wissenschaftlichen Werte unserer Lehren als auf unserer persönlichen Unbescholtenheit« beruhe. »Sobald wir vor der studierenden Jugend als Männer erscheinen, die mit ihren Eiden ein leichtfertiges Spiel treiben, ebensobald ist der Segen unserer Wirksamkeit dahin.«[2]

Das Protestschreiben der Sieben, das ursprünglich an die Universitätsleitung gerichtet war, ließ sich nicht verheimlichen. Im Gegenteil: es verbreitete sich wie ein Lauffeuer. Dafür sorgte die studierende Jugend. Eine Abschrift des Schreibens gelangte in die Hand eines Studenten, der es zehn Kommilitonen diktierte, die in einem schnell organisierten Schneeballsystem über Nacht Hunderte von Kopien anfertigten – damals gab es noch kein Internet … Bereits am Tag nach der Abfassung existierten 800 Kopien, die sich innerhalb von Tagen in die Tausende vermehrten. Die 900 Göttinger Studenten verschickten sie an ihre Eltern, an Zeitungen im In- und Ausland, die über den Vorgang berichteten oder die Erklärung der Sieben abdruckten. Nur im Königreich Hannover unterdrückte die Zensur jede Nachricht darüber.

Der König tobte, als er von dem Aufruhr erfuhr. Für ihn war klar, dass die Professoren »eine augenscheinliche, hochrevolutionäre Tendenz« an den Tag legten, ein »verbrecherisches Beginnen«, dem die Behörden mit der Schärfe des Gesetzes entgegentreten müssten. Am liebsten wäre er an der Spitze eines Dragonerregimentes von seinem Jagdschloss nach Göttingen geritten, um die Gedankenverbrecher persönlich zur Rechenschaft zu ziehen.

Wie gesagt, eine Minderheit, deren Protest jedoch eine denkbar breite Wirkung erzielte. Nicht so hingegen die Mehrheit. Der Prorektor und die Dekane der Universität fuhren zum Schloss des Königs, um ihm ihre Aufwartung zu machen und zu erklären, dass sie »in dem Vertrauen zu den landesväterlichen Absichten Sr. Majestät überall nicht wanken und niemals Gesinnungen hegen werden, welche dem entgegen sind.«[3] Sogar Professoren wie Gauß, der Mitbegründer der historischen Rechtsschule Gustav von Hugo oder der Pädagoge Johann Friedrich Herbart, »distanzierten« sich – wie man heute zu sagen pflegt – von den Sieben. In einer Schrift über die Göttinger Katastrophe erklärte Herbart später, der »tiefe Ernst und die gesammelte Stille des deutschen akademischen Lebens« würden verschwinden, wenn sich die Universitäten auf politische Kämpfe einließen. Auch die Beamten erklärten ihre Loyalität gegenüber dem selbstherrlichen Landesvater, einer von ihnen erklärte: »Ich unterschreibe alles, Hunde sind wir ja doch.«[4]

Immerhin erklärten sich nach deren Amtsenthebung bzw. Ausweisung fast alle deutschen Universitäten in feierlichen Resolutionen zu Gunsten der Sieben. Michael Freund schreibt in seiner Deutschen Geschichte: »Zum ersten Mal wieder hatten die Deutschen ein gemeinsames Anliegen … Die Universitäten schienen sich zu der verlorengegangenen und noch nicht wiedergewonnenen Nationalrepräsentation des deutschen Volkes herauszubilden. Das deutsche Professorentum wurde für einen kurzen Augenblick der deutschen Geschichte zur politischen Macht, und die Gelehrtenversammlungen in Deutschland waren, seitdem die Göttinger Sieben für eine stumme Nation gesprochen hatten, Vorparlamente. Das ganze deutsche Volk kannte die Professoren. Sie waren es deshalb auch vor allem, die man in die Frankfurter Paulskirche entsandte.«[5] Zwar scheiterte das »Professorenparlament« grandios, immerhin aber verliehen die Gelehrten »der Paulskirche Glanz und Größe des Wortes.«[6]

Goettinger Sieben

»Göttinger Sieben« von Floriano Bodini (1933 – 2005) am Platz der Göttinger Sieben in Hannover. Dargestellt ist Wilhelm Grimm. ChristianSchd – Eigenes Werk CC BY-SA 4.0.

Ein Unterstützungsverein wurde von Leipziger Buchhändlern und Verlegern gegründet, dem sich deutschlandweit Spender hinzugesellten – eine frühe Form des Crowdfunding – der so viel Geld zusammenbrachte, um die Stellenlosen jahrelang zu unterstützen.

Im Entlassungsdekret des Königs hieß es, die sieben Professoren hätten »durch Gehorsamsverweigerung ihr Dienstende herbeigeführt«.[7] Studenten planten einen Fackelzug zur Unterstützung der Entlassenen, aber alle öffentlichen Versammlungen wurden verboten und vor der Stadt fast dreihundert Soldaten zusammengezogen, Lohnkutscher durften an Studenten keine Wagen und Pferde verleihen. So brachen am 16. Dezember 400 Studenten zu Fuß auf, um 25 Kilometer bis zur hessischen Grenze zurückzulegen, um ihre des Landes verwiesenen Professoren zu verabschieden.

Natürlich riefen die Professoren die Gerichte an, aber die Justiz erwies sich als gehorsam. Auch der deutsche Bund hielt sich mit Kritik zurück. Daher blieb den Göttinger Sieben nur die Selbstverteidigung mit Hilfe der Feder. Alle verfassten sie Rechtfertigungs- und Anklageschriften, deren Verbreitung in Deutschland untersagt wurde. Dahlmann schrieb in der seinen über das Protestschreiben, es sei »von Grund aus eine Protestation des Gewissens, eine Wahrung der Rechte des Gewissens, welches sich keine pflichtwidrige Handlung aufdringen lassen will«, nur durch seinen Gegenstand sei es »zugleich politische Protestastion, ohne es indess in dem vollen Umfange seyn zu wollen.«[8] Und Jacob Grimm erklärte im Schreiben über seine Entlassung, es stehe nicht in der Macht des Königs, einen einmal ausgesprochenen Eid zu lösen. Dahlmann gelang es 1838, seine Rechtfertigung in Basel erscheinen zu lassen, die alsbald nach Deutschland gelangte. Wer sie allerdings in Göttingen erwerben wollte, musste der Polizei erklären, zu welchem Zweck er sie erwerben wollte. Manche erklärten: »Um sie zu lesen.«

Wie erging es den Professoren weiter? Albrecht erhielt 1839 einen Lehrstuhl in Leipzig, Ewald bald darauf in Tübingen. Gervinus kehre auf seine Heidelberger Honorarprofessur zurück. Der Gebrüder Grimm erbarmte sich erst 1840 der preußische König Friedrich Wilhelm IV. auf Fürbitten Bettine von Brentanos, und berief sie zu besoldeten Mitgliedern der Berliner Akademie der Wissenschaften. Hier konnten sie ihre Arbeit am Deutschen Wörterbuch fortsetzen, während Dahlmann in seiner erzwungenen Karenzzeit eine dreibändige Geschichte Dänemarks verfasste. Erst 1842 wurde er vom preußischen König an die Rheinische Hochschule in Bonn berufen.

Längerfristig erwies sich der Sieg des Königs von Hannover übrigens als Pyrrhussieg: 1848 musste er jene Verfassungsreformen zugestehen, die er 1837 verhindert hatte. Der Hannoveraner Tyrann ist heute zu Recht vergessen, der Ruhm der Göttinger Sieben klingt bis in die Gegenwart nach. Ihr Verhalten erweist sich auch in unserer Zeit als vorbildlich.

Goettinger Sieben

»Göttinger Sieben« von Floriano Bodini (1933 – 2005) am Platz der Göttinger Sieben in Hannover. Dargestellt sind Wilhelm Weber (rechts) und Heinrich Ewald. ChristianSchd – Eigenes Werk CC BY-SA 4.0.

Das führt uns auf die Mainzer Fünf, die zwar nicht alle aus Mainz stammen, in Würdigung Werner Müllers, der an der Hochschule Mainz unterrichtet und die Initiative ergriff, jedoch mit diesem Titel geehrt werden mögen. Die Fünf dürften von manchen zu einer neuartigen Kategorie von »Leugnern« gerechnet werden, die im Zuge der Coronakrise erfunden wurde: den »Corona-Leugnern«. Die Weimarer Verfassung, die freiheitlichste Verfassung, die Deutschland vor der Verabschiedung des Grundgesetzes je hatte, wurde durch die Machtergreifung 1933 und die darauffolgende Errichtung eines Unrechtsregimes zermalmt. 1949 wurde die Bundesrepublik auf den Boden des Grundgesetzes gestellt, das die Existenz dieser Republik auf die Garantie ewiger, unabschaffbarer Freiheitsrechte gründete. Die unantastbare Würde des Menschen, die zu achten und zu schützen »die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« ist, bestimmt die Verfassung näher als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, als Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. »Die Freiheit der Person«, heißt es in Art. 2.2, »ist unverletzlich«. Dasselbe gilt für die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4.1). Die Freiheit der Meinungsäußerung besitzt, ungeachtet des Inhaltes der geäußerten Meinung, Verfassungsrang, ebenso die Freiheit von Forschung und Lehre, Kunst und Wissenschaft. Das Recht auf friedliche Versammlung, zumal im nicht-öffentlichen Raum, kann nicht einmal durch Gesetze eingeschränkt werden.

Im Zuge der Corona-Krise wurde eine ganze Reihe dieser Grundrechte (temporär) durch Verordnungen auf fragwürdiger gesetzlicher Grundlage außer Kraft gesetzt (siehe Michael Heumann, Milena Holzgang: Die Stunde der Verfassungsgerichte, Verfassungsblog). Im Gegensatz zu den Göttinger Sieben sind die Bürger dieser Republik nicht mehr dazu aufgerufen, Freiheitsrechte zu erkämpfen, sondern sie gegen obrigkeitliche Willkür zu verteidigen. Die Exekutive ist inzwischen dazu übergangen, die temporären Grundrechtssuspendierungen nach und nach wieder aufzuheben. Wir befinden uns daher in der Situation, dass die Gewährung unserer Grundrechte von der Gnade einer Exekutive abhängt, die wiederum vom Urteil einiger weniger Ärzte bzw. Epidemiologen und damit vom medizinisch-industriellen Komplex abhängt. Auch wenn die Aufhebung der Einschränkungen von vielen als ersehnte Erleichterung empfunden wird, ändert sie nichts am grundsätzlich verfassungswidrigen Zustand, in dem sich diese Republik seit Einführung dieser Einschränkungen befindet. Es steht Landesregierungen oder auch der Bundesregierung nicht zu, nach Gutdünken über unsere Verfassungsrechte zu verfügen und deren Gewährung von Bedingungen abhängig zu machen, während diese doch unbedingt gelten. Es ist zu befürchten, dass die Gewährung mancher dieser Rechte künftig von der Erfüllung medizinischer Bedingungen wie der Vorlage eines Impfausweises oder dem Nachweis einer Immunität abhängig gemacht wird, was die durch die Verfassung garantierten Rechte vollends außer Kraft setzen würde.

Daher ist das Vorbringen der Mainzer Fünf keineswegs obsolet. Sie richten ihre Anfragen an die im Parlament versammelten Volksvertreter und die aus ihrer Mitte gebildete Bundesregierung. Die Abgeordneten sollten sich dazu aufgerufen fühlen, die von den fünf Autoren gestellten Fragen zu beantworten, die diese am 28. April 2020 an sämtliche Fraktionen des Bundestages richteten. Sie werden im Folgenden dokumentiert.

Gemeinsame Anfrage an die Fraktionen des Deutschen Bundestages zu den Regierungsmaßnahmen in der Corona-Krise

Am 28.04.2020 haben sich die Unterzeichner des folgenden Textes auf folgende gemeinsame Anfrage nach Art. 17 GG an die Fraktionen des Deutschen Bundestages verständigt. Wenn Sie ebenfalls Antworten auf diese Fragen wollen, dann können Sie sich an die Fraktionen wenden:

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag – fraktion@cducsu.de
SPD-Bundestagsfraktion – direktkommunikation@spdfraktion.de
AfD-Bundestagsfraktion – buerger@afdbundestag.de
FDP-Bundestagsfraktion – dialog@fdpbt.de
Fraktion Die Linke im Bundestag – fraktion@linksfraktion.de
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen – info@gruene-bundestag.de

Es genügt ein kurzer Text wie:
Ich schließe mich den Fragen der 5 Lockdown-kritischen Professoren an.

Anfrage nach Art. 17 GG:

Wir sind 5 Professoren verschiedener Fachrichtungen und wir kommen zu der Einschätzung, dass die Reaktionen der Regierung auf die Covid-19-Pandemie angesichts der davon ausgehenden Bedrohungen nicht verhältnismäßig sind. Wir bitten Sie, die am Ende des folgenden Textes, auf den wir uns verständigt haben, gestellten Fragen im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage an die Bundesregierung zu richten. Der Text steht unter dem Motto:

Die Schäden einer Therapie dürfen nicht größer sein als die Schäden der Krankheit

Bei der massiven Einschränkung von Grundrechten hat der Staat eine Bringschuld, seinen Bürgern die Rechtfertigung immer wieder darzulegen. Dabei ist die Abwägung des Für und Wider der Maßnahmen nachvollziehbar zu erläutern. Sie sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Rechtsgutes zwingend erforderlich sind, wenn sie verhältnismäßig sind und es kein milderes Mittel gibt. Maßnahmen, die zur Erreichung des Zieles nicht geeignet sind, können nicht erforderlich sein, erst Recht nicht zwingend.

Es wurde bisher keine Abwägung der Folgen der Einführung der Maßnahmen gegenüber einem Verzicht darauf veröffentlicht. Wir zweifeln an, dass es diese Abwägung je gegeben hat. Seit Hippokrates’ Losung »Erstens nicht schaden, zweitens vorsichtig sein, drittens heilen« ist unbestritten, dass die Schäden einer Therapie nicht größer sein dürfen als die Schäden einer Krankheit. Das gilt auch, wenn man vor der sprichwörtlichen Entscheidung zwischen Pest und Cholera steht.

Corona-CoverMan sollte bei einer schwerwiegenden Entscheidung die Chancen nutzen, deren Eintritt einigermaßen wahrscheinlich ist und Risiken vermeiden, deren Konsequenzen bei einem Eintritt existenzvernichtend wären. Wenn man zwischen zwei entgegengesetzten Richtungen entscheiden muss, sollte man für beide Wege die wahrscheinlichen Folgen sowie Chancen und Risiken abwägen. Bei der Abwägung – sollte sie stattgefunden haben – wurde der enorme wirtschaftliche Schaden anscheinend nicht berücksichtigt. Es wurde auch nicht berücksichtigt, dass die Entwicklung eines Medikaments oder Impfstoffes innerhalb kurzer Zeit ausgeschlossen ist und dass die Lähmung des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft über mehrere Monate unmöglich ist. Die sich in dieser Situation aufdrängende Problemlösung, über eine fortschreitende Infektion eines überwiegenden Teils der Bevölkerung eine Herdenimmunisierung zu erreichen, wurde anscheinend ohne jede Prüfung verworfen.

Die psychischen Schäden lassen sich wirtschaftlich kaum quantifizieren. Die Schließung von Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen schädigt unsere Kinder. Ihre Lernmotivation wird geschädigt und sie verlernen soziales Verhalten. Ihre Eltern werden zwischen Home-Office, Home-Schooling und Anspruch, die eigenen Kinder liebevoll betreuen zu wollen, zerrieben. Auch sie werden die aktuelle Situation nur zeitlich begrenzt aushalten können. Diese Belastungen erscheinen zudem völlig überflüssig, denn Kinder und Jugendliche zeigen bei einer Infektion kaum Symptome und in Deutschland leben sie auch nur sehr selten mit ihren Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt, so dass von ihnen auch keine Infektionsgefahr für sog. Risikogruppen ausgeht.

Weil es mit der Herdenimmunisierung ein geeignetes und minder schweres Mittel gibt, wie Schweden, Südkorea oder Taiwan beweisen, sind die Maßnahmen der Regierung unzulässig. Es wurde nicht dargelegt, dass die Durchseuchung der Gesellschaft schwerwiegendere Folgen haben sollte als die Zerstörung der Wirtschaft und insbesondere der Zusammenbruch des Mittelstandes.

Wir zweifeln an, dass es überhaupt eine besondere Bedrohung der Bevölkerung und selbst der Risikogruppen gibt. In der Zeit vom 01.01. bis 04.03.2017 sind im zeitlichen Zusammenhang mit einer Grippewelle in der Altersgruppe ab 80 Jahren 25.243 Personen mehr gestorben als im gleichen Zeitraum des Jahres 2016, in dem vom Robert-Koch-Institut keine Grippewelle registriert wurde, wobei zur Vergleichbarkeit der 29.02.16 nicht berücksichtigt wurde. Im Zeitraum vom 13.02. bis 29.03.18 starben während einer anderen Grippewelle 23.971 Menschen dieser Altersgruppe mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2016. Zwischen dem 02.07. und dem 23.08.18 starben während einer Hitzewelle 9.585 Menschen mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2016. Zwischen dem 09.03. und dem 24.04.20 wurden vom Robert-Koch-Institut 3.349 Menschen registriert, die im Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion in den Altersgruppen ab 80 verstorben sind – seit dem 25.04. werden diese Zahlen nicht mehr veröffentlicht! Selbst wenn man bei »italienischen Verhältnissen« hochgerechnet auf die größere Bevölkerung 6,7fache Todeszahlen als jetzt unterstellen würde, wäre noch keine Größenordnung wie im Januar/Februar 2017 oder März/April 2018 erreicht, als die Regierung keinen Anlass zum Handeln gesehen hat und die deshalb auch nicht als bedrohlich eingeschätzt wurde. Es ist auch nicht bedrohlich, wenn wie in den Jahren 2016 bis 2018 90 % der Verstorbenen 60 Jahre oder älter sind und wenn 96,6 % dieser Altersgruppe an Krankheiten statt an Unfällen oder Gewalthandlungen stirbt. Bei Covid-19-Infektionen konnten bisher keine von diesem normalen Verlauf deutlich abweichende Verhältnisse beobachtet werden.

Wenn es aber keine besondere Bedrohung gibt, sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung unverhältnismäßig. Wenn bei über 25.000 Toten überhaupt keine Bedrohung vorgelegen hat, dann wird eine besondere Bedrohung wohl frühestens bei der dreifachen Anzahl* vorliegen können.

Die Tagesschau vom 21.04.20 zitierte den Basler Pathologen Tzankov:

Natürlich hätten die Verstorbenen viele Vorerkrankungen und die Lebenserwartung sei sicher kürzer als die von Gesunden. ›Aber alle diese Patienten hätten wahrscheinlich ohne Covid-19 länger gelebt, vielleicht eine Stunde, vielleicht einen Tag, eine Woche oder ein ganzes Jahr.‹ Ohne das Coronavirus wären die Verstorbenen, die er obduziert habe, ›wahrscheinlich noch am Leben‹.

Die Maßnahmen der Regierung ließen sich verfassungsrechtlich aber höchstens dann rechtfertigen, wenn damit eine große Anzahl von Menschenleben nachhaltig gerettet würde. Die Verlängerung einer Sterbephase ist kein überragend wichtiges Gemeinschaftsinteresse! Sie widerspricht wahrscheinlich sogar dem Interesse der Sterbenden. Eine Lebensverlängerung um ein Jahr reicht nicht aus. Sie könnte in keinem Fall die massenhafte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz mittelständischer Unternehmen oder ganzer Branchen (z.B. Gastronomie) rechtfertigen. Die aktuelle Situation unterscheidet sich grundlegend von der verfassungsrechtlichen Problematik beim Luftsicherheitsgesetz. Es geht nicht darum, ob der Staat wahrscheinlich Sterbende aktiv töten darf, um andere Menschen zu retten. Es ist zu fragen, ob der Staat mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Schaden und mit massiven Grundrechtseinschränkungen das Leben von wahrscheinlich Sterbenden verlängern muss, oder ob er nicht Sterbende schneller sterben lassen darf (bzw. sollte oder muss), um die Grundrechte und die wirtschaftliche Existenz der Lebenden zu schützen.

Die Maßnahmen der Regierung erscheinen angesichts der enormen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schäden, die sie verursachen, auch unverhältnismäßig. Wenn wegen des überwiegend hohen Alters und der Vorerkrankungen jeder potentiell Gerettete noch durchschnittlich 1.000 Tage** Restlebenszeit hätte, würden selbst bei 200.000 vermiedenen Todesopfern nur 200 Mio. Lebenstage gerettet. Bei einem wirtschaftlichen Schaden von 1.000 Mrd. € wären das 5.000 € pro gerettetem Lebenstag, und das wahrscheinlich bei stark eingeschränkter Lebensqualität. Diese hohen Kosten sind durch nichts zu rechtfertigen. Die Maßnahmen, die einen wirtschaftlichen Schaden in solcher Größenordnung verursachen, sind deshalb unverhältnismäßig. Zudem ist zu berücksichtigen, wie viele Menschen durch die unnötige Absage lebenswichtiger Operationen bereits jetzt zusätzlich verstorben sind und wie viele aufgrund der absehbaren Kürzung der Gesundheitsausgaben nach einer tiefen Rezession zusätzlich versterben werden.

Wenn die Regierung die Rechtfertigung für ihre Maßnahmen nicht dezidiert darlegen kann, wären sie aufzuheben. Deshalb verlangen wir Antworten auf folgende Fragen:

1) Welche konkreten Szenarien lagen am 13.03.20 vor, und aus welchen Grund hat sich die Regierung für Kontaktbeschränkungen und gegen die Herstellung der Herdenimmunität entschieden?

2) Was waren die Gründe, wegen der die Regierung in der Covid-19-Pandemie eine Bedrohung für die Bevölkerung sieht, obwohl sich die Sterblichkeit nicht wesentlich von den alltäglichen Todesfällen unterscheidet und sie sogar wesentlich niedriger ist als im Januar/Februar 2017, März/April 2018 und Juli/August 2018, als die Regierung keinerlei Aktivität gezeigt hat.

3) Mit welchen Gründen rechtfertigt die Regierung die hohen wirtschaftlichen Schäden und die zusätzlichen Sterbefälle, die aus ihren Maßnahmen resultieren, vor allem unter Berücksichtigung der geringen geretteten Lebenszeit.

4) Was sind die Gründe für die Schließung von Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen und Hochschule, wenn die Erkrankung doch an jungen Menschen spurlos vorbeigeht und eine natürliche Immunität möglichst vieler Menschen eher hilfreich im Kampf gegen noch wenig bekannte Erreger ist?

Anmerkungen:

*= bis 25.000 keine Bedrohung, 25-75.000 normale Bedrohung, über 75.000 besondere Bedrohung

**=  lt. RKI liegt der Altersmedian der Verstorbenen bei 82 Jahren, es sind 58 % Männer (Restlebenserwartung 6,92 Jahre) und 42 % Frauen (8,21 Jahre) mit Corona-Infektion gestorben, woraus sich eine durchschnittliche Restlebenszeit von 7,46 Jahren ergibt. Wenn aber bei 75 % wegen der Vorerkrankungen eine Restlebenszeit von nur noch 365 Tagen unterstellt wird, dann ergibt sich ein gewogener Durchschnitt von 955 Tagen. 1.000 Tage dürften also nicht zu niedrig geschätzt sein.

28. April 2020

Prof. Dr. Sucharit Bhakdi, Medizinische Mikrobiologie, Universität Mainz

Prof. Dr. Stefan Hockertz, Toxikologie/Immunologie, tpi consult GmbH, Bollschweil, ehem. Univ. Hamburg

Prof. Dr. Stefan Homburg, Volkswirtschaftslehre, Universität Hannover

Prof. Dr. Werner Müller, Betriebswirtschaftslehre, Hochschule Mainz

Prof. Dr. Dr. Harald Walach, Psychologie, Universität Witten-Herdecke

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Anmerkungen:


  1. Der Brief Rochows ist abgedruckt in: Georg Büchmann, Geflügelte Worte. Der Citatenschatz des Deutschen Volks, 5. umgearb. und verm. Aufl., Berlin 1868, S. 228.
  2. Michael Freund, Deutsche Geschichte, München 1985, Sp. 552.
  3. Ebd., Sp. 553.
  4. Ebd., Sp. 553.
  5. Ebd., Sp. 554.
  6. Ebd., Sp. 555.
  7. Wilhelm Bleek, Die aufrechten Sieben, Die ZEIT, abgerufen am 06.05.2020
  8. Ebd.

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