Menschenrechte und Impfzwang

Zuletzt aktualisiert am 6. Juli 2023.

Menschenrechte und Impfzwang sind nicht miteinander vereinbar. Jeder, der das Gegenteil behauptet, untergräbt medizinethische Standards, die seit mehr als einem halben Jahrhundert in freiheitlich-demokratischen Rechtsstaaten anerkannt sind.

Menschenrechte und Impfzwang

UNESCO-Bildschirmfoto ©UNESCO-Islamabad-Asad-Zaidi

Die UNESCO und der Europarat haben 2005 bzw. 2021 Erklärungen abgegeben, die sich gegen medizinische Zwangsbehandlungen und die Diskriminierung von Menschen im medizinischen Kontext aussprechen. Sie knüpfen an den Nürnberger Kodex von 1947 an und schreiben seine zentralen Grundsätze fort. Der Kodex war eine Reaktion auf die Verbrechen nationalsozialistischer Ärzte gegen die Menschlichkeit. Er bezieht sich auf medizinische Versuche am Menschen und legt die Bedingungen ihrer Zulässigkeit fest.[1] Punkt 1. schreibt die »Freiwilligkeit« der Zustimmung zu solchen Versuchen vor; sie ist »unbedingt« erforderlich. »Freiwilligkeit« heißt, »dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben«. Allein schon dieser grundlegenden Voraussetzung widerspricht eine staatliche Impfpflicht, denn bei ihrem Inkrafttreten kann logischerweise nicht mehr von »Freiwilligkeit« die Rede sein. Eine Impfpflicht, die einer unfreiwilligen, erzwungenen Zustimmung zu einem medizinischen Experiment gleichkäme, würde die ethischen Grundsätze aufheben, die aus der Erfahrung der Entmenschlichung der Medizin hervorgegangen sind und die gesellschaftlichen Standards auf das Niveau zurückschrauben, das vor der Verkündung des Nürnberger Kodex durch das Militärgericht erreicht worden war. Dass es sich um einen globalen medizinischen Versuch handelt, haben mittlerweile auch führende Politiker zugegeben (Scholz: »Versuchskaninchen«[2]; Esken: »Feldversuch«[3]).

Die Erläuterung der Freiwilligkeit in Punkt 1 betrifft jedoch nicht nur eine etwaige, staatlich verordnete Impfpflicht, sondern bereits »Maßnahmen«[4], die ihr vorgelagert sind, wie »Druck, List, Vortäuschung oder Überredung«. Auch sie dürfen laut den Urteilsvoraussetzungen des Nürnberger Militärgerichts nicht angewandt werden, um Menschen zur Zustimmung zu einem medizinischen Experiment zu bewegen. Das daraus abzuleitende Verdikt betrifft die heute bereits praktizierte Entrechtung »Ungeimpfter«: die Androhung einer Impfpflicht, um sie zur Impfung zu bewegen, die Drohung mit Schmälerungen des Einkommens, mit höheren Krankenkassenbeiträgen oder mit medizinischer Nichtbehandlung, den Zwang zu kostenpflichtigen Tests, den Ausschluss aus dem sozialen Leben usw. usf. Laut Nürnberger Gericht ist die Freiwilligkeit der Zustimmung nur gewährleistet, wenn die Versuchsperson in der Lage ist, »unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen«.

Gegen eine Reihe weiterer Bedingungen, die bei der freiwilligen Zustimmung erfüllt sein müssen, wird heute regelmäßig verstoßen. Eine Versuchsperson, heißt es unter Punkt 1 muss »das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen […], um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.«

Welcher Arzt, dessen persönliche Pflicht und Verantwortung hier betont wird, kann die ihm anvertrauten Impfversuchspersonen wohlinformiert über »alle Unannehmlichkeiten und Gefahren« aufklären, die sich als Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person aus der Teilnahme am größten medizinischen Experiment aller Zeiten »ergeben mögen« wo doch der »Feldversuch« an den »Versuchskaninchen« immer noch fortdauert?

Bekräftigt wurde der Nürnberger Kodex durch die Deklaration des Weltärztebundes zu »Ethischen Grundsätzen für die medizinische Forschung am Menschen«, die 1964 in Helsinki verabschiedet wurde (»Deklaration von Helsinki«). Sie betont in ihrer aktuellen Fassung[5]: »Ärzte, die an medizinischer Forschung beteiligt sind, haben die Pflicht, das Leben, die Gesundheit, die Würde, die Integrität, das Recht auf Selbstbestimmung, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Informationen von Versuchspersonen zu schützen. Die Verantwortung für den Schutz von Versuchspersonen muss immer beim Arzt oder anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe liegen und niemals bei den Versuchspersonen, auch wenn diese ihre Einwilligung gegeben haben.«

Ärzte müssen das Recht auf Selbstbestimmung der Versuchspersonen im Kontext medizinischer Forschung (medizinischer Feldversuche) schützen. Sie haben die Pflicht, die Selbstbestimmung der Versuchspersonen zu schützen. Wie könnten sie sich auf Grundlage der Deklaration von Helsinki dazu zwingen lassen, eine staatlich verordnete experimentelle Zwangsimpfung zu exekutieren?

Im Abschnitt der Deklaration über die »informierte Zustimmung« steht unter Punkt 25: »Die Teilnahme von Personen, die in der Lage sind, ihre Einwilligung nach Aufklärung zu geben, als Versuchspersonen in der medizinischen Forschung muss freiwillig sein.« Mehr noch: »Bei medizinischer Forschung am Menschen, bei der die Probanden in der Lage sind, ihre Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, muss jede potenzielle Versuchsperson angemessen über die Ziele, Methoden, Finanzierungsquellen, mögliche Interessenkonflikte, die institutionelle Zugehörigkeit des Forschers, den erwarteten Nutzen und die potenziellen Risiken der Studie und die damit verbundenen Beschwerden, Bestimmungen für die Zeit nach der Studie und alle anderen relevanten Aspekte der Studie informiert werden. Der potenzielle Proband muss über das Recht informiert werden, die Teilnahme an der Studie zu verweigern oder seine Zustimmung zur Teilnahme jederzeit ohne Repressalien zurückzuziehen.« Werden Versuchspersonen, die sich in Impfzentren oder beim Verspeisen einer Bratwurst »pieksen« lassen, über all das informiert, auch über die Finanzierungsquellen, die möglichen Interessenkonflikte, die potentiellen Risiken und Beschwerden und über ihr Recht, die Teilnahme an der Studie zu verweigern?

Schließlich warnt die Deklaration auch vor Abhängigkeit oder Zwang in der Beziehung zwischen Arzt und Patient: »Bei der Einholung der Einwilligung nach Aufklärung zur Teilnahme an einer Forschungsstudie muss der Arzt besonders vorsichtig sein, wenn die potenzielle Versuchsperson in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arzt steht oder unter Zwang einwilligen könnte. In solchen Situationen muss die Einwilligung nach Aufklärung durch eine entsprechend qualifizierte Person eingeholt werden, die von dieser Beziehung völlig unabhängig ist.«

Das Genfer Gelöbnis, das vom Weltärztebund 1948 verabschiedet und seither regelmäßig aktualisiert wurde[6], enthält den Satz: »Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.« Das Gelöbnis wurde zuletzt am 5. Mai 2021 vom Deutschen Ärztetag der Muster-Berufsordnung vorangestellt.[7]

Erklärung der UNESCO über Bioethik und Menschenrechte

Menschenrechte und ImpfzwangKommen wir zur Allgemeinen Erklärung der UNESCO über Bioethik und Menschenrechte. Sie wurde am 19. Oktober 2005 von der 33. Generalkonferenz einstimmig angenommen.[8] Die UNESCO ist bekanntlich eine der rechtlich selbständigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen. Ihr gehören derzeit 193 Staaten an, darunter Deutschland, Österreich, die Schweiz, Italien und Frankreich. 11 weitere sind ihr assoziiert. Frankreich war sogar eines der Gründungsmitglieder. Man darf die Erklärung also mit Recht als »universell« (allgemein) bezeichnen.

In Artikel 2 werden die Ziele beschrieben, die durch die Erklärung verwirklicht werden sollen. Eines (c) ist die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte, die Achtung des menschlichen Lebens und der Grundfreiheiten im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen. Ein weiteres (d) die Anerkennung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, deren Freiheit jedoch durch die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten begrenzt wird.

Artikel 2 – Ziele

Die Ziele dieser Erklärung sind,

  1. einen allgemeinen Rahmen von Grundsätzen und Verfahren als Richtschnur für die Staaten bei der Formulierung ihrer Rechtsvorschriften, ihrer Politik oder anderer Instrumente im Bereich der Bioethik bereitzustellen;
  2. als Richtschnur für die Handlungen von Einzelnen, Gruppen, Gemeinschaften, Institutionen und Unternehmen, sowohl öffentlich als auch privat, zu dienen;
  3. die Achtung der Menschenwürde zu fördern und die Menschenrechte zu schützen, indem die Achtung des menschlichen Lebens und der Grundfreiheiten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen sichergestellt wird;
  4. die Bedeutung der Freiheit wissenschaftlicher Forschung und den Nutzen anzuerkennen, der aus wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen erwächst, wobei auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, dass diese Forschung und Entwicklungen innerhalb des Rahmens der in dieser Erklärung niedergelegten ethischen Grundsätze stattfinden und dass sie die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achten […]

In den Grundsätzen der Erklärung heißt es über Menschenwürde und Menschenrechte:

Artikel 3 – Menschenwürde und Menschenrechte

  1. Die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sind in vollem Umfang zu achten.
  2. Die Interessen und das Wohl des Einzelnen sollen Vorrang vor dem alleinigen Interesse der Wissenschaft oder der Gesellschaft haben.

Zur Menschenwürde und den Menschenrechten gehören laut UNESCO die Selbstbestimmung und Verantwortung des Einzelnen:

Artikel 5 – Selbstbestimmung und Verantwortung des Einzelnen

Die Freiheit einer Person, selbständig eine Entscheidung zu treffen, für die sie die Verantwortung trägt und bei der sie die Entscheidungsfreiheit anderer achtet, ist zu achten. Für Personen, die nicht in der Lage sind, sich frei und selbständig zu entscheiden, sind besondere Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte und Interessen zu ergreifen.

Zu Würde des Menschen gehört selbstverständlich auch die freie Einwilligung. Sie wird sowohl bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Eingriffen, als auch bei der medizinischen Forschung vorausgesetzt. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Grund zurückgezogen werden. Aus dem Rückzug oder der Ablehnung der Einwilligung darf der betreffenden Person kein Nachteil oder Schaden entstehen. Einwilligungen einer Gemeinschaft (Gesellschaft) oder der gesetzlichen Vertreter einer Gemeinschaft (Gesellschaft) dürfen »in keinem Fall« die Einwilligung der Einzelpersonen ersetzen.

Artikel 6 – Einwilligung

  1. Jede präventive, diagnostische und therapeutische medizinische Intervention hat nur mit vorheriger, freier und nach Aufklärung erteilter Einwilligung der betroffenen Person auf der Grundlage angemessener Informationen zu erfolgen. Die Einwilligung soll, wenn es sachgerecht ist, ausdrücklich erfolgen und kann durch die betroffene Person jederzeit und aus jedem Grund widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden erleiden darf.
  2. Wissenschaftliche Forschung soll nur mit vorheriger, freier, ausdrücklicher und nach Aufklärung erteilter Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Aufklärung soll angemessen sein und in verständlicher Form erfolgen; sie soll die Modalitäten für den Widerruf der Einwilligung beinhalten. Die Einwilligung kann durch die betroffene Person jederzeit und aus jedem Grund widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden erleiden darf. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen nur im Einklang mit ethischen und rechtlichen, von den Staaten angenommenen Standards erfolgen, die mit den in dieser Erklärung, insbesondere in Artikel 27, niedergelegten Grundsätzen und Bestimmungen und den internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sind.
  3. In geeigneten Fällen von Forschung an einer Personengruppe oder einer Gemeinschaft kann zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gruppe oder Gemeinschaft eingeholt werden. In keinem Fall soll die kollektive Zustimmung einer Gemeinschaft oder die Einwilligung des führenden Vertreters einer Gemeinschaft oder einer anderen Autorität die nach Aufklärung erteilte Einwilligung einer Einzelperson ersetzen.

Artikel 10 handelt von der Gleichberechtigung aller Menschen und ihrer unparteiischen Behandlung; Artikel 11 von der Nichtdiskriminierung und Nichtstigmatisierung; Artikel 12 von der kulturellen Vielfalt und dem Pluralismus. Die in den drei Artikeln formulierten Grundsätze gelten natürlich auch für Dissidenten:

Artikel 10 – Gleichberechtigung, Gerechtigkeit und unparteiische Behandlung

Die grundlegende Gleichberechtigung aller Menschen hinsichtlich ihrer Würde und ihrer Rechte ist zu achten, damit sie gerecht und unparteiisch behandelt werden.

Artikel 11 – Nichtdiskriminierung und Nichtstigmatisierung

Einzelpersonen oder Gruppen sollen aus keinem Grund unter Verletzung der Menschenwürde, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten diskriminiert oder stigmatisiert werden.

Artikel 12 – Achtung der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus

Die Bedeutung der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus soll gebührend berücksichtigt werden. Solche Erwägungen dürfen jedoch nicht herangezogen werden, um die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten oder die in dieser Erklärung niedergelegten Grundsätze zu verletzen oder ihren Geltungsbereich einzuschränken.

Schließlich sind auch Artikel 27 und 28 aus den Schlussbestimmungen der Erklärung von Interesse. Sie schreiben vor, dass eine mögliche Einschränkung der ausgeführten Grundsätze nur auf der Grundlage von Gesetzen und im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsnormen erfolgen darf (Art. 27). Und sie bauen der möglichen Interpretation der Erklärung durch Staaten vor, die aus ihr Tätigkeiten oder Handlungen ableiten wollen, die im Widerspruch zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der Menschenwürde stehen (Art. 28).

Artikel 27 – Einschränkung der Anwendung der Grundsätze

Soll die Anwendung der Grundsätze dieser Erklärung eingeschränkt werden, so soll dies auf gesetzlicher Grundlage geschehen, einschließlich von Rechtsvorschriften im Interesse der öffentlichen Sicherheit, zum Zweck der Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Jedes derartige Gesetz muss mit den internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sein.

Artikel 28 – Ablehnung von Handlungen, die im Widerspruch zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der Menschenwürde stehen

Diese Erklärung darf nicht so ausgelegt werden, als stelle sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person eine Berufungsgrundlage dar, um sich an einer Tätigkeit zu beteiligen oder eine Handlung auszuführen, die im Widerspruch zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der Menschenwürde steht.

Resolution des Europarats 2021

Menschenrechte und ImpfzwangDie Parlamentarische Versammlung des Europarats verabschiedete am 27. Januar 2021 eine Resolution mit dem Titel: »Covid-19-Impfstoffe: ethische, rechtliche und praktische Überlegungen«, die stellenweise deutlich den Einfluss des medizinisch-industriellen Komplexes erkennen lässt, sich aber auch dezidiert gegen eine Impfpflicht ausspricht. Dem Europarat gehören 47 Staaten an, darunter Deutschland, Frankreich, Österreich, die Schweiz und Frankreich. Italien und Frankreich zählen zu den Gründungsmitgliedern. Eine aus dem Europarat hervorgegangene Institution ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der darüber wacht, dass die Europäische Menschenrechtskonvention von den Mitgliedsstaaten eingehalten wird. Außerdem ist für ihn ein Menschenrechtskommissar[9] tätig, der Berichte über die Lage der Menschenrechte in den einzelnen Ländern erstellt. Derzeit hat Dunja Mijatović aus Bosnien und Herzegowina die Position inne, die über sich und ihre Aufgabe sagt: »Meine Aufgabe als Menschenrechtskommissar ist es, die Staaten auf die Probleme aufmerksam zu machen, die die Menschen in der Wahrnehmung ihrer Rechte einschränken können, und ihnen zu helfen, Lösungen zu finden, um den Schutz und die Umsetzung der Menschenrechte zu verbessern. Bei den Menschenrechten geht es nicht nur darum, frei von Zwang, Diskriminierung und Missbrauch zu sein. Es geht auch darum, dass wir unser Leben so gut wie möglich leben können. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten, unsere Freiheiten zu schützen und sich um Würde, Gerechtigkeit und Integration für alle zu bemühen.« Dass sie sich zu Zwangsimpfungen als Verletzungen von Menschenrechten oder zur Stigmatisierung Impffreier geäußert hätte, ist mir nicht bekannt.

Die Parlamentarische Versammlung stellte in ihrer Resolution einige »dringende« Forderungen an die Mitgliedstaaten und die Europäische Union. Unter der Überschrift »Sicherstellung einer hohen Durchimpfungsrate« ist zu lesen, die Bürger sollten darüber informiert werden, dass die Impfung nicht obligatorisch ist und dass niemand unter politischen, sozialen oder sonstigen Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht wünscht. Die Staaten sollten dafür sorgen, dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, weil er mögliche Gesundheitsrisiken sieht oder nicht geimpft werden will. Weniger glücklich erscheint der Aufruf zur Zensur, der in der Aufforderung enthalten ist, »Fehl- und Desinformationen« in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe entgegenzuwirken und soziale Medien zu »regulieren«, um die Verbreitung solcher Informationen zu verhindern. Immerhin legte die Parlamentarische Versammlung auch Wert darauf, dass die Verträge mit Impfstoffherstellern »transparent kommuniziert« und für die »parlamentarische und öffentliche Prüfung zugänglich gemacht« werden. Das ist allerdings bis heute nicht geschehen. Mit Nachdruck forderte sie die systematische Überwachung der »unerwünschten Nebenwirkungen« der Impfungen. Sie verlangte, »Impfbescheinigungen« (Impfpässe) nur für die Überwachung der Wirksamkeit von Impfstoffen, möglicher Nebenwirkungen und unerwünschter Ereignisse zu verwenden – und nicht für andere Zwecke, wie z.B. die Unterbindung des Zugangs zum sozialen Leben oder zur Berufstätigkeit. Schließlich erinnerte sie an die fundamentale Bedeutung der Parlamente als »Eckpfeiler der Demokratie«.

Die Versammlung forderte die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union dringend auf

7.3. im Hinblick auf die Sicherstellung einer hohen Durchimpfungsrate:

7.3.1. sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht obligatorisch ist und dass niemand unter politischen, sozialen oder sonstigen Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht wünscht;

7.3.2. dafür zu sorgen, dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, weil er mögliche Gesundheitsrisiken sieht oder nicht geimpft werden will;

7.3.3. frühzeitig wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformation und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe entgegenzuwirken;

7.3.4. transparente Informationen über die Sicherheit und die möglichen Nebenwirkungen von Impfstoffen zu verbreiten und mit Plattformen der sozialen Medien zusammenzuarbeiten und diese zu regulieren, um die Verbreitung von Fehlinformationen zu verhindern;

7.3.5. den Inhalt von Verträgen mit Impfstoffherstellern transparent zu kommunizieren und sie für die parlamentarische und öffentliche Prüfung öffentlich zugänglich zu machen;

7.3.6. mit Nichtregierungsorganisationen und/oder anderen lokalen Initiativen zusammenzuarbeiten, um marginalisierte Gruppen zu erreichen;

7.5. im Hinblick auf die Überwachung der langfristigen Auswirkungen von Covid-19-Impfstoffen und deren Sicherheit:

7.5.1. die internationale Zusammenarbeit zur rechtzeitigen Erkennung und Klärung etwaiger Sicherheitssignale durch einen weltweiten Echtzeit-Datenaustausch über unerwünschte Ereignisse nach einer Impfung (AEFI) sicherzustellen;

7.5.2. Impfbescheinigungen nur für den vorgesehenen Zweck der Überwachung der Wirksamkeit von Impfstoffen, möglicher Nebenwirkungen und unerwünschter Ereignisse zu verwenden;

7.5.3. alle Lücken in der Kommunikation zwischen lokalen, regionalen und internationalen Gesundheitsbehörden, die mit AEFI-Daten umgehen, zu beseitigen und Schwachstellen in bestehenden Gesundheitsdatennetzen zu überwinden;

7.5.4. die Pharmakovigilanz den Gesundheitssystemen näherzubringen;

7.5.5. den neu entstehenden Bereich der »Adversomics«-Forschung zu unterstützen, die interindividuelle Variationen in der Impfstoffreaktion auf der Grundlage von Unterschieden in der angeborenen Immunität, im Mikrobiom und in der Immunogenetik untersucht.

8. Unter Bezugnahme auf die Entschließung 2337 (2020) über Demokratien, die mit der Covid-19-Pandemie konfrontiert sind, bekräftigt die Versammlung, dass die Parlamente als Eckpfeiler der Demokratie ihre dreifache Rolle der Repräsentation, der Gesetzgebung und der Aufsicht im Falle einer Pandemie weiterhin wahrnehmen müssen. Die Versammlung fordert daher die Parlamente auf, diese Befugnisse gegebenenfalls auch in Bezug auf die Entwicklung, Zuweisung und Verteilung von Covid-19-Impfstoffen auszuüben.[10]

Das Recht des Kollektivs darf nicht über die Freiheit des Einzelnen herrschen

Was der Menschenrechtskommissar des Europarats unterlässt, leisten andere. In der Epoch Times erschien vor kurzem ein Interview mit einer Volljuristin, die über »enge Beziehungen zur EU und zum Europarat« verfügt.[11] Sie wurde um eine Einschätzung der Bedeutung der hier behandelten Resolution für die Gegenwart gebeten.

Nach den Bestrebungen zur Einführung einer Impflicht gefragt, antwortete sie:

»Das ist glasklar ein Widerspruch zu dieser Resolution. Ich meine, wir befinden uns ohnehin in einem Zustand, in dem all diese Staaten, die in diese Richtung gehen, auch gegen ihre eigenen Verfassungen verstoßen. Ohne Wenn und Aber.«

2G im Einzelhandel hielt sie »selbstverständlich« für einen Verstoß gegen die Resolution: »Das ist eine Ungleichbehandlung, die, wenn man genauer hinschaut, ohne sachlichen Grund verhängt wurde. Erstens steht in der Resolution, es darf kein sozialer, politischer oder anderer Druck ausgeübt werden. Der Druck ist immens. Ich kenne schon persönlich unendlich viele Menschen, die sich einfach nur impfen lassen, damit sie alles tun können, was sie vorher auch getan haben.

Es ist natürlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung, weil wir heute eindeutig wissen – das kann man auch auf der offiziellen RKI-Website nachlesen –, dass es keine nachgewiesene Wirksamkeit in puncto Pandemie-Eindämmung gibt. Geimpfte können genauso Träger des Virus sein und es weitergeben.

Wenn man schon das Narrativ verfolgt, »man muss sich impfen, um sich zu schützen«, dann können diejenigen, die sich impfen lassen wollen, es tun. Sie sind dann geschützt. Dann kann man auf dieser Grundlage keinen anderen zwingen, sich impfen zu lassen.

Es gibt null Komma null wissenschaftliche Evidenz dafür, dass die Impfung einen wirklichen gesellschaftlichen Mehrwert hat.

Abgesehen davon ist der Grundgedanke, der Einzelne muss sich impfen, um die Gemeinschaft zu schützen, schon außerhalb der Grundlagen des freiheitlichen Rechtsstaats. Die Gemeinschaft darf nicht über den Einzelnen gestellt werden. Das Recht des Kollektivs darf nicht über die Freiheit des Einzelnen herrschen.«

Zur gesellschaftlichen Entwicklung in Europa führte sie aus:

»Ich sehe da ein ganz, ganz großes Grundproblem: Im Moment wird der Ausgangspunkt des Menschenbildes umgepolt.

In diesem durch die Medien und Politik primär etablierten Narrativ ist der Mensch nicht mehr primär Mensch. Er wird nicht mehr betrachtet als Wesen mit einem Immunsystem, das erst mal primär für seine Gesundheit selber verantwortlich ist. Das Immunsystem wird fast ausgeblendet in den Köpfen. Es war immer wichtig, dass wir Menschen in Begegnung sind, um unser Immunsystem zu trainieren. Es wird alles umgepolt. Der Mensch ist jetzt von Haus aus gefährlich und Träger von Viren und Bakterien.

Diese Idee vom Menschen als Gefährder und Störer hat sich schon so in den Köpfen festgesetzt, dass eine Form von Entmenschlichung stattfindet. Das gipfelt darin, dass man Menschen, die nicht geimpft sind, für besonders gefährlich hält. Die Geimpften hält man für die Ungefährlichen, für die Solidarischen.

Jetzt entsteht ein Narrativ, nach dem wir Ungeimpfte wirklich unbegrenzt ausschließen, mit Hatespeech überhäufen, diskriminieren, schlecht machen, zensieren und eigentlich alles dürfen, was bis 2019 in unserer Gesellschaft undenkbar war – und das auf einer wissenschaftlich völlig unhaltbaren Grundlage.«

Gefragt, wie sie die Entwicklung der Menschenrechte in Deutschland und Europa in den letzten zwei Jahren bewerte, antwortete sie lakonisch: »Katastrophal.« Und fügte hinzu: »Das Infektionsschutzgesetz in seiner heutigen Form hat ja schon einen Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit irgendwie umgangen und ausgehebelt. Es geschehen Dinge, die ich mir bis 2019 nicht im Traum hätte vorstellen können. Viele Teile der Gesetzgebung verstoßen gegen die Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.«


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Anmerkungen:


  1. Alexander Mitscherlich, Fred Mielke (Hrsg.): Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses, Frankfurt a.M. 1995, S. 354 f.
  2. Im September 2021 bei verschiedenen Gelegenheiten.
  3. Im ZDF-Morgenmagazin am 27.12.2021
  4. So bedenklich die Existenz der obskuren »Sprachkritischen Aktion« ist, so sehr ist zu bedauern, dass sie für das Jahr 2020 das Wort »Corona-Diktatur« zum »Unwort« erklärt hat und nicht das Wort »Maßnahmen«. Im Gegensatz zum ersteren, das ziemlich präzise beschreibt, worin wir leben, verschleiert das letztere den Übergang von der freiheitlichen, menschenrechtsbasierten Demokratie zu einem Hygieneregime, das tatsächlich diktatorische Züge trägt.
  5. Erklärung von Helsinki. Englische Version.
  6. Genfer Gelöbnis. Englische Version. 
  7. Bundesärztekammer, Berufsordnung
  8. Allgemeine Erklärung der UNESCO über Bioethik und Menschenrechte. Englische Version. Die deutsche Übersetzung kann hier heruntergeladen werden.
  9. Menschenrechtskommissar des Europarats
  10. Covid-19-Impfstoffe: ethische, rechtliche und praktische Überlegungen.
  11. Die Anti-Impfpflicht-Resolution des Europarates, Epoch Times, 3.01.2022. Die Juristin bleibt – vermutlich aus politischen oder arbeitsrechtlichen Gründen – anonym. Ihre Argumentation ist jedoch auch ohne Bezug auf eine auctoritas evident.

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3 Kommentare

  1. Edmondo Savoldelli

    “Impfgegner gehören zu den grössten Gefahren für die Weltgesundheit – sagt die WHO”. Zitat aus dem online-Portal Watson.ch
    Ich sage: Begriffsverwirrungen gehören zu den grössten Gefahren für den gesunden Menschenverstand.

  2. Ist es zuviel verlangt, den Namen der zitierten Juristin zu erfahren? Ohne den sind die Zitate weitgehend wertlos in der Diskussion. Und der als Quelle verlinkte Artikel befindet sich hinter einer Bezahlschranke.
    So stelle ich mir das nicht vor. Herr Ravagli, reichen Sie den Namen doch bitte nach.

    Mit freundlichen Grüßen,
    David Britsch

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