Zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2023.
Skeptiker behaupten, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) plane, eine Art globale autokratische Regierung zu werden, die die nationale Souveränität aufhebt und sie durch einen totalitären Gesundheitsstaat ersetzt. Die nahezu vollständige Abwesenheit von Interesse seitens der Mainstream-Medien lässt den rationalen Beobachter vermuten, dass es sich hierbei um eine weitere »Verschwörungstheorie« einer unzufriedenen Randgruppe handelt. David Bell, ehemaliger leitender Mitarbeiter der WHO in Genf, setzt sich in seinem »kommentierten Leitfaden« mit den internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO auseinander.[1]
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Die Einführung autoritärer Regeln auf globaler Ebene würde normalerweise Aufmerksamkeit erregen. Die WHO ist ziemlich transparent in ihren Machenschaften. Es dürfte daher nicht schwer sein, festzustellen, ob es sich um eine unangebrachte Hysterie handelt oder um den Versuch, die Souveränitätsrechte und die internationalen Beziehungen grundlegend zu verändern. Dazu müsste man das Dokument nur lesen. Zunächst einmal ist es sinnvoll, die Änderungsanträge der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV – IHR) in einen Kontext zu stellen.
Die veränderte Rolle der WHO
Die WHO wurde nach dem Zweiten Weltkrieg als Gesundheitsorganisation der Vereinten Nationen gegründet, um die Bemühungen um eine weltweite Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung zu unterstützen. Ihre Verfassung basierte auf dem Konzept, dass Gesundheit über das Physische hinausgeht (sie umfasst »körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden«) und dass alle Menschen gleich und mit unverletzlichen Grundrechten geboren sind. Die Welt von 1946 hatte gerade die Brutalität des Kolonialismus und des internationalen Faschismus, die Folgen einer übermäßig zentralisierten Autorität und der Auffassung, dass die Menschen grundsätzlich ungleich seien, hinter sich gelassen. Mit der WHO-Verfassung sollte die Bevölkerung die Verantwortung für die Gesundheit übernehmen.
In den letzten Jahrzehnten hat sich die WHO in dem Maße gewandelt, wie sich ihre Basis der von den Ländern auf der Grundlage des BIP zugewiesenen Grundfinanzierung zu einem Modell entwickelt hat, bei dem die meisten Mittel für bestimmte Zwecke bestimmt sind und ein Großteil von privaten und unternehmerischen Organisationen bereitgestellt wird. Die Prioritäten der WHO haben sich dementsprechend weiterentwickelt, weg von einer gemeindezentrierten Versorgung hin zu einem eher vertikalen, warenbezogenen Ansatz. Dies folgt unweigerlich den Eigeninteressen dieser Geldgeber. Weitere Einzelheiten zu dieser Entwicklung finden sich an anderer Stelle; diese Veränderungen sind wichtig, um die vorgeschlagenen IGV-Änderungen in einen Kontext zu stellen.
Ebenso wichtig ist, dass die WHO im Bereich der internationalen Gesundheit nicht allein ist. Während bestimmte Organisationen wie UNICEF (die sich ursprünglich vorrangig um die Gesundheit und das Wohlergehen von Kindern kümmern sollte), private Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen seit langem mit der WHO zusammenarbeiten, ist in den letzten zwei Jahrzehnten die globale Gesundheitsindustrie aufgeblüht, wobei mehrere Organisationen, insbesondere »öffentlich-private Partnerschaften« (PPP), an Einfluss gewonnen haben; in mancher Hinsicht sind sie Konkurrenten, in mancher Hinsicht Partner der WHO.
Unter den öffentlich-privaten Partnerschaften sind Gavi – die Vaccine Alliance (die sich speziell auf Impfstoffe konzentriert) und CEPI hervorzuheben, eine Organisation, die auf dem Weltwirtschaftsforum 2017 speziell für die Bewältigung von Pandemien von der Bill & Melinda Gates Foundation, dem Wellcome Trust und der norwegischen Regierung gegründet wurde. Gavi und CEPI sowie andere Organisationen wie Unitaid und der Globale Fonds haben Vertreter von Unternehmen und privaten Organisationen direkt in ihren Vorständen. Auch die Weltbank und die G20 haben ihr Engagement für die globale Gesundheit und insbesondere für die Pandemievorsorge verstärkt. Die WHO hat erklärt, dass Pandemien im vergangenen Jahrhundert nur einmal pro Generation aufgetreten sind und nur einen Bruchteil der Menschen getötet haben, die an endemischen Infektionskrankheiten gestorben sind, aber sie ziehen dennoch einen Großteil des unternehmerischen und finanziellen Interesses auf sich.
Die WHO ist in erster Linie ein bürokratischer Apparat und kein Expertengremium. Die Rekrutierung basiert auf verschiedenen Faktoren, darunter fachliche Kompetenz, aber auch länderspezifische und andere gleichstellungsbezogene Quoten. Diese Quoten dienen dem Zweck, die Macht bestimmter Länder, die Organisation mit ihrem eigenen Personal zu dominieren, zu verringern, erfordern dabei aber die Einstellung von Mitarbeitern, die möglicherweise über weit weniger Erfahrung oder Fachwissen verfügen. Die Rekrutierung wird auch stark von internem WHO-Personal und den üblichen persönlichen Einflüssen bestimmt, die damit einhergehen, dass man in einem Land arbeitet und Gefälligkeiten benötigt.
Nach der Einstellung begünstigt die Vergütungsstruktur diejenigen, die lange bleiben, und verhindert so, dass bei einem Wechsel der Aufgaben neue Fachkenntnisse hinzukommen. Ein WHO-Bediensteter muss 15 Jahre arbeiten, um seine volle Rente zu erhalten, wobei ein früheres Ausscheiden dazu führt, dass der Beitrag der WHO zu seiner Rente ganz oder teilweise gestrichen wird. In Verbindung mit hohen Mietzuschüssen, Krankenversicherungen, großzügigen Bildungszuschüssen, Lebenshaltungskostenanpassungen und steuerfreien Gehältern schafft dies eine Struktur, in der der Schutz der Institution (und damit der eigenen Vorteile) weit über die ursprüngliche altruistische Absicht hinausgehen kann.
Der Generaldirektor (GD) und die Regionaldirektoren (RDs) – von denen es sechs gibt – werden von den Mitgliedsstaaten in einem Verfahren gewählt, das starken politischen und diplomatischen Manövern unterliegt. Der derzeitige Generaldirektor ist Tedros Adhanom Ghebreyesus, ein äthiopischer Politiker mit einer unrühmlichen Vergangenheit während des äthiopischen Bürgerkriegs. Die vorgeschlagenen Änderungen würden es Tedros ermöglichen, alle im Rahmen der IGV erforderlichen Entscheidungen unabhängig zu treffen, indem er nach Belieben einen Ausschuss konsultiert, aber nicht an diesen gebunden ist. Er kann dies bereits jetzt tun, wie die Affenpocken zeigen, die er gegen den Rat seines Notfallausschusses zum internationalen Gesundheitsnotstand erklärt hat, nachdem es weltweit nur fünf Todesfälle gab.
Wie viele WHO-Mitarbeiter habe ich persönlich Beispiele für Korruption innerhalb der Organisation erlebt und bin mir dessen bewusst – von der Wahl des Regionaldirektors über die Renovierung von Gebäuden bis hin zur Einfuhr von Waren. Solche Praktiken können in jeder großen Organisation vorkommen, die schon ein oder zwei Generationen über ihre Gründung hinausgewachsen ist. Dies ist natürlich der Grund, warum der Grundsatz der Gewaltenteilung in der nationalen Regierungsführung üblich ist; diejenigen, die Regeln aufstellen, müssen sich vor einer unabhängigen Justiz gemäß einem Rechtssystem verantworten, dem alle unterworfen sind. Da dies auf UN-Organisationen nicht zutreffen kann, sollten sie automatisch von der direkten Einflussnahme auf die Bevölkerung ausgeschlossen werden. Die WHO ist, wie andere UN-Organisationen auch, im Wesentlichen ihr eigener Gesetzgeber.
Die neuen WHO-Instrumente für Pandemievorsorge und Gesundheitsnotfälle
Die WHO arbeitet derzeit an zwei Abkommen, die ihre Befugnisse und ihre Rolle bei erklärten gesundheitlichen Notfällen und Pandemien erweitern sollen. Dazu gehört auch eine Erweiterung der Definition von »gesundheitlichen Notfällen«, in denen diese Befugnisse zum Einsatz kommen können. Das erste Abkommen beinhaltet Änderungsvorschläge für die bestehenden Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), ein völkerrechtlich verbindliches Instrument, das in irgendeiner Form seit Jahrzehnten existiert und 2005 nach dem SARS-Ausbruch 2003 erheblich geändert wurde.
Das zweite ist ein neuer »Vertrag«, der eine ähnliche Absicht wie die IGV-Änderungen verfolgt. Beide durchlaufen die WHO-Ausschüsse, öffentliche Anhörungen und Überarbeitungstreffen, um der Weltgesundheitsversammlung (World Health Assembly, WHA – der jährlichen Versammlung aller Mitgliedsländer [»Vertragsstaaten«] der WHO) wahrscheinlich 2023 bzw. 2024 vorgelegt zu werden.
Die Diskussion konzentriert sich hier auf die IGV-Änderungen, da sie am weitesten fortgeschritten sind. Da es sich um Änderungen eines bestehenden Vertragsmechanismus handelt, benötigen sie nur die Zustimmung von 50 Prozent der Länder, um in Kraft zu treten (vorbehaltlich der Ratifizierungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten). Für die Annahme des neuen »Vertrags« ist eine Zweidrittelmehrheit der WHA erforderlich. Das WHA-System »ein Land – eine Stimme« gibt Ländern wie Niue mit weniger als zweitausend Einwohnern die gleiche Stimme wie Ländern mit Hunderten von Millionen Einwohnern (z.B. Indien, China, die USA), obwohl diplomatischer Druck dazu führt, dass sich die Länder um ihre Gönner scharen.
Der Prozess der IGV-Änderungen innerhalb der WHO ist relativ transparent. Es ist keine Verschwörung zu erkennen. Die Änderungsvorschläge werden angeblich von den nationalen Behörden eingereicht und auf der WHO-Website gesammelt. Die WHO hat ungewöhnliche Anstrengungen unternommen, um Anhörungen für öffentliche Eingaben zu öffnen. Die Absicht der IGV-Änderungen, die Beziehungen zwischen den Ländern und der WHO (d.h. einem supranationalen Gremium, das angeblich von ihnen kontrolliert wird) und die Beziehung zwischen den Menschen und der zentralen supranationalen Behörde grundlegend neu zu definieren, ist für alle sichtbar.
Wichtige Änderungsvorschläge
Die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften zielen darauf ab, die Beziehungen zwischen den Menschen, den Regierungen ihrer Länder und der WHO grundlegend umzugestalten. Sie stellen die WHO als Träger von Rechten dar, die über denen des Einzelnen stehen, und heben die nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelten Grundprinzipien in Bezug auf die Menschenrechte und die Souveränität der Staaten auf.
Damit signalisieren sie eine Rückkehr zu einem kolonialistischen und feudalistischen Ansatz, der sich grundlegend von dem unterscheidet, an den sich die Menschen in relativ demokratischen Ländern gewöhnt haben.
Das Ausbleiben größerer Gegenmaßnahmen seitens der Politiker und die mangelnde Besorgnis in den Medien sowie die daraus resultierende Unwissenheit der breiten Öffentlichkeit sind daher sowohl merkwürdig als auch alarmierend.
Die Aspekte, die die größten Veränderungen in der Funktionsweise der Gesellschaft und der internationalen Beziehungen mit sich bringen, werden im Folgenden erörtert. Es folgen kommentierte Auszüge aus dem WHO-Dokument (REF). Das Dokument, das auf der WHO-Website zur Verfügung gestellt wird, wird derzeit überarbeitet, um offensichtliche grammatikalische Fehler zu beheben und die Klarheit zu verbessern.
Rückführung der internationalen Menschenrechte auf ein früheres, autoritäres Modell
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die von den Vereinten Nationen nach dem Zweiten Weltkrieg und im Kontext der Befreiung eines Großteils der Welt vom kolonialistischen Joch verabschiedet wurde, beruht auf dem Konzept, dass alle Menschen mit gleichen und unveräußerlichen Rechten geboren werden, die ihnen allein durch die Tatsache zustehen, dass sie geboren sind. Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 sollten diese Rechte kodifiziert werden, um eine Rückkehr zu Ungleichheit und totalitärer Herrschaft zu verhindern. Die Gleichheit aller Menschen wird in Artikel 7 zum Ausdruck gebracht:
»Alle sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufstachelung zu solcher Diskriminierung.«
Dieses Verständnis liegt der WHO-Verfassung zugrunde und bildet die Grundlage für die moderne internationale Menschenrechtsbewegung und die entsprechende internationale Gesetzgebung.
Eng damit verbunden war das Konzept, dass die Staaten ihr Volk repräsentieren und die Souveränität über das Territorium und die Gesetze haben, nach denen ihr Volk regiert wird. In dem Maße, wie sich die Völker aus dem Kolonialismus lösten, behaupteten sie ihre Autorität als unabhängige Einheiten innerhalb der von ihnen kontrollierten Grenzen. Internationale Abkommen, einschließlich der bestehenden IGV, spiegelten dies wider. Die WHO und andere internationale Organisationen sollten eine unterstützende Rolle spielen und Ratschläge, aber keine Anweisungen erteilen.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften kehren diese Auffassungen um. Die WHO schlägt vor, den Begriff »unter uneingeschränkter Achtung der Würde, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten des Menschen« aus dem Text zu streichen und ihn durch »Gleichheit, Kohärenz, Inklusivität« zu ersetzen, vage Begriffe, deren Anwendung im Text dann speziell nach dem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstand differenziert wird. Die zugrundeliegende Gleichheit der Individuen wird aufgehoben, und die Rechte werden zu einem Status, der von anderen auf der Grundlage einer Reihe von Kriterien bestimmt wird, die sie selbst definieren. Dies stellt das bisherige Verständnis des Verhältnisses aller Individuen zur Autorität völlig auf den Kopf, zumindest in nicht-totalitären Staaten.
Es handelt sich um ein totalitäres Gesellschaftskonzept, in dem der Einzelne nur unter der Duldung anderer handeln kann, die außerhalb der gesetzlichen Sanktionen Macht ausüben, d. h. ein feudales Verhältnis oder ein Verhältnis zwischen Monarch und Untertan ohne eine dazwischen liegende Verfassung.
Man kann sich kaum ein größeres gesellschaftliches Problem vorstellen, und doch schweigen die Medien, die Entschädigungen für die vergangene Sklaverei fordern, zu einem vorgeschlagenen internationalen Abkommen, das die Wiedereinführung der Sklaverei vorsieht.
Übertragung von Befugnissen an die WHO
Diese Autorität wird als über den Staaten stehend angesehen (d.h. gewählten oder anderen nationalen Regierungen), wobei die spezifische Definition von »Empfehlungen« von »nicht bindend« (durch Streichung) zu »bindend« durch eine spezifische Erklärung geändert wird, dass die Staaten sich verpflichten, die Empfehlungen der WHO zu befolgen (und nicht nur zu »berücksichtigen«). Die Staaten werden die WHO als »Autorität« in internationalen Gesundheitsnotfällen akzeptieren und sie damit über ihre eigenen Gesundheitsministerien stellen. Vieles hängt davon ab, was ein »Gesundheitsnotfall von internationaler Bedeutung« (PHEIC)[2] ist und wer ihn definiert. Wie weiter unten erläutert, wird durch diese Änderungen die PHEIC-Definition auf jedes Gesundheitsereignis ausgeweitet, das von einer bestimmten Person in Genf (dem Generaldirektor der WHO) persönlich als tatsächlich oder potenziell besorgniserregend eingestuft wird.
Zu den Befugnissen, die von den nationalen Regierungen an die Generaldirektion abgetreten werden sollen, gehören ganz konkrete Beispiele, die möglicherweise Änderungen in den nationalen Rechtssystemen erfordern, z.B. die Inhaftierung von Personen, Reisebeschränkungen, die Erzwingung von Gesundheitsmaßnahmen (Tests, Impfungen) und die Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen.
Für Beobachter der Reaktion auf COVID ist es nicht überraschend, dass die vorgeschlagenen Einschränkungen der individuellen Rechte im Ermessen der Generaldirektion auch die Redefreiheit einschließen. Die WHO wird die Befugnis haben, Meinungen oder Informationen als »Fehlinformation oder Desinformation« zu bezeichnen und von den Regierungen der Länder zu verlangen, einzugreifen und solche Äußerungen und deren Verbreitung zu unterbinden. Dies wird wahrscheinlich gegen einige nationale Verfassungen (z. B. die der USA) verstoßen, aber für viele Diktatoren und Einparteienregime ein Segen sein. Es ist natürlich unvereinbar mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, aber diese scheinen nicht mehr die Leitprinzipien der WHO zu sein.
Nachdem die Generaldirektion selbst den Notstand ausgerufen hat, wird sie befugt sein, die Regierungen anzuweisen, der WHO und ausgewählten Ländern finanzielle und materielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch ein direkter Eingriff in die Produktion, um die Herstellung bestimmter Produkte innerhalb der eigenen Grenzen zu erhöhen.
Die Länder übertragen der WHO die Befugnis über das Patentrecht und das geistige Eigentum (Intellectual Property – IP), einschließlich der Kontrolle über das Herstellungs-Know-how von Produkten, die von der Generaldirektion als relevant für das von ihr als interessant erachtete potenzielle oder tatsächliche Gesundheitsproblem angesehen werden. Dieses geistige Eigentum und Herstellungs-Know-how kann dann nach dem Ermessen der Generaldirektion an kommerzielle Konkurrenten weitergegeben werden. Solche Bestimmungen scheinen ein gewisses Maß an Dummheit widerzuspiegeln, und im Gegensatz zur Abschaffung der grundlegenden Menschenrechte könnten die Interessengruppen hier durchaus auf Streichung aus dem Entwurf der Internationalen Gesundheitsvorschriften bestehen. Die Rechte der Menschen sollten natürlich an erster Stelle stehen, aber da die meisten Medien nicht beteiligt sind, ist es schwer vorstellbar, dass ein gleiches Maß an Fürsprache erreicht wird.
Die Generaldirektion der WHO mit uneingeschränkter Macht ausstatten und sicherstellen, dass sie auch genutzt wird
Die WHO hat bereits Verfahren entwickelt, die zumindest den Anschein eines Konsenses und einer Evidenzbasis bei der Entscheidungsfindung gewährleisten. Ihr Verfahren zur Entwicklung von Leitlinien erfordert, zumindest auf dem Papier, die Berücksichtigung und Dokumentation einer Reihe von Fachkenntnissen und die Abwägung einer Reihe von Belegen für die Zuverlässigkeit.
Ein Beispiel dafür sind die Leitlinien für 2019 zum Umgang mit einer Grippepandemie, in denen Empfehlungen für Länder im Falle eines Ausbruchs eines solchen Atemwegsvirus formuliert werden.
Die Abwägung dieser Erkenntnisse führte dazu, dass die WHO dringend von der Ermittlung von Kontaktpersonen, der Quarantäne gesunder Menschen und der Schließung von Grenzen abriet, da der durch solche Maßnahmen angerichtete Schaden für die Gesundheit langfristig in keinem Verhältnis zu dem Nutzen stehe, den die durch sie erreichte Verlangsamung der Virusausbreitung erzielen würde – falls es überhaupt einen gebe. Diese Leitlinien wurden ignoriert, als für COVID-19 der Notstand ausgerufen wurde und die Zuständigkeit auf eine Einzelperson, den Generaldirektor, überging.
Die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften stärken die Möglichkeiten der Generaldirektion, solche evidenzbasierten Verfahren zu ignorieren. Auf mehreren Ebenen verleihen sie ihr und den von ihr beauftragten Personen außergewöhnliche und willkürliche Befugnisse und führen Maßnahmen ein, die die Ausübung dieser Befugnisse unvermeidlich machen.
Erstens wird das Erfordernis einer tatsächlichen gesundheitlichen Notlage, in der Menschen einen messbaren Schaden erleiden oder die Gefahr eines Schadens besteht, gestrichen. Der Wortlaut der Änderungsanträge hebt ausdrücklich das Erfordernis einer Schädigung auf, damit die Generaldirektion (GD) die Macht über Länder und Menschen übernehmen kann. Das Erfordernis einer nachweisbaren »Gefahr für die öffentliche Gesundheit« wird gestrichen und durch eine »potenzielle« Gefahr ersetzt.
Zweitens wird ein Überwachungsmechanismus, der im Rahmen dieser Änderungsanträge in jedem Land eingerichtet wird und der auch in den Dokumenten der G20 und der Weltbank zur Pandemievorsorge erörtert wird, neue Varianten von Viren identifizieren, die ständig in der Natur vorkommen und von denen theoretisch angenommen werden kann, dass sie ein potenzielles Ausbruchsrisiko darstellen, bis das Gegenteil bewiesen ist. Die Mitarbeiter, die dieses Überwachungsnetz betreiben, das umfangreich und global sein wird, haben keine andere Daseinsberechtigung als die, noch mehr Viren und Varianten zu identifizieren. Ein großer Teil ihrer Finanzierung wird von privaten und unternehmerischen Interessenten stammen, die von den auf Impfstoffen basierenden Reaktionen auf Ausbrüche von Infektionskrankheiten finanziell profitieren werden.
Drittens hat die Generaldirektion die alleinige Befugnis, jedes Ereignis, das als gesundheitsbezogen (oder potenziell gesundheitsbezogen) eingestuft wird, zu einem »Notfall« zu erklären. (Die sechs WHO-Regionaldirektoren werden diese Befugnis auch auf regionaler Ebene haben). Wie bereits beim Ausbruch der Affenpocken zu sehen war, kann sich die Generaldirektion über den Ausschuss hinwegsetzen, der zur Beratung über Notfälle eingesetzt wurde. Mit den vorgeschlagenen Änderungen entfällt die Notwendigkeit, dass der Generaldirektor die Zustimmung des Landes einholen muss, in dem eine potenzielle oder wahrgenommene Bedrohung festgestellt wurde. In einem erklärten Notfall kann der Generaldirektor die FENSA-Bestimmungen[3] über den Umgang mit privaten (z. B. gewinnorientierten) Einrichtungen abändern, so dass er die Informationen eines Staates nicht nur mit anderen Staaten, sondern auch mit privaten Unternehmen austauschen kann.
Die von den Ländern geforderten und innerhalb der WHO erweiterten Überwachungsmechanismen werden dafür sorgen, dass die Generaldirektion und die Regionaldirektoren ständig mit potenziellen Risiken für die öffentliche Gesundheit konfrontiert werden. In jedem Fall werden sie befugt sein, solche Ereignisse zu einem gesundheitlichen Notfall von internationalem (oder regionalem) Interesse zu erklären und Anordnungen zu erlassen, die nach internationalem Recht angeblich verbindlich sind, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken, Menschen in Gewahrsam zu nehmen, in großem Umfang zu injizieren, geistiges Eigentum und Know-how abzugeben und der WHO und anderen Ländern, Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die die Generaldirektion für erforderlich hält. Selbst eine Generaldirektion, die nicht daran interessiert ist, eine solche Macht auszuüben, wird sich dem Risiko aussetzen, als Instanz dazustehen, die nicht versucht, die nächste Pandemie zu »stoppen«, und zwar unter dem Druck von Unternehmensinteressen mit großem Einfluss auf die Medien, bei denen Hunderte von Milliarden Dollar auf dem Spiel stehen. Das ist der Grund, warum vernünftige Gesellschaften solche Situationen niemals herbeiführen.
Wie geht es weiter?
Wenn die Änderungsanträge angenommen werden, unterliegen die Personen, die die Kontrolle über das Leben anderer übernehmen, keiner wirklichen rechtlichen Kontrolle mehr. Sie genießen diplomatische Immunität (gegenüber allen nationalen Gerichtsbarkeiten). Die Gehälter vieler werden von der Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmen abhängen, die ein direktes finanzielles Interesse an den Entscheidungen haben, die sie treffen werden. Diese Entscheidungen von nicht rechenschaftspflichtigen Ausschüssen werden Massenmärkte für Produkte schaffen oder Know-how an kommerzielle Konkurrenten weitergeben. Die Antwort auf COVID-19 veranschaulicht die Unternehmensgewinne, die durch solche Entscheidungen ermöglicht werden. Dies ist eine Situation, die in einer demokratischen Gesellschaft offensichtlich inakzeptabel ist.
Zwar hat die WHA (die Welt-Gesundheits-Versammlung) mit ihrem Exekutivrat, der sich aus WHA-Mitgliedern zusammensetzt, die Gesamtaufsicht über die WHO-Politik, doch wird diese in einer orchestrierten Weise betrieben; viele Delegierte haben wenig Einfluss auf die Verfahren, während Bürokraten Entwürfe erstellen und verhandeln. Länder, die nicht die Werte teilen, die in den Verfassungen demokratischerer Nationen verankert sind, haben gleiches Stimmrecht in der Politik. Zwar ist es richtig, dass souveräne Staaten gleiche Rechte haben, doch dürfen die Menschenrechte und die Freiheit der Bürger einer Nation nicht an die Regierungen anderer Länder abgetreten werden, auch nicht an eine nichtstaatliche Einheit, die sich über sie stellt.
Viele Nationen haben im Laufe der Jahrhunderte auf der Grundlage eines Verständnisses grundlegender Werte Kontrollmechanismen entwickelt, die speziell darauf ausgerichtet sind, Situationen zu vermeiden, wie wir sie jetzt erleben, wo eine Gruppe als Gesetzgeber für sich selbst die Freiheit der anderen willkürlich beseitigen und kontrollieren kann. Die freien Medien haben sich als weiterer Schutz entwickelt, der auf den Grundsätzen der freien Meinungsäußerung und des gleichen Rechts auf Gehör beruht. Diese Werte sind notwendig, damit Demokratie und Gleichheit existieren können, ebenso wie es notwendig ist, sie zu beseitigen, um Totalitarismus und eine auf Ungleichheit basierende Struktur einzuführen. Die vorgeschlagenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften zielen ausdrücklich auf dieses Ziel ab.
Die vorgeschlagenen neuen Befugnisse, die die WHO und die Pandemievorsorge-Industrie, die um sie herum aufgebaut wird, anstreben, sind nicht geheim. Das einzige Täuschungsmanöver ist die absurde Herangehensweise von Medien und Politikern in vielen Ländern, die so zu tun scheinen, als würden sie nicht vorgeschlagen bzw. als würden sie, wenn sie umgesetzt werden, die Beziehungen zwischen den Menschen und den zentralisierten nichtstaatlichen Mächten nicht grundlegend verändern. Die Menschen, die diesen Mächten unterworfen sein werden, und die Politiker, die auf dem besten Weg sind, ihre Rechte abzutreten, sollten anfangen, aufmerksam zu werden. Wir alle müssen entscheiden, ob wir das, was wir uns über Jahrhunderte erarbeitet haben, so leicht aufgeben wollen, um die Gier anderer zu stillen.
Kommentierte Zusammenfassung der wichtigsten Klauseln in den IGV-Änderungen
Hinweise (Zitate aus dem IGV-Entwurf sind hier zur Hervorhebung kursiv gedruckt.
- DG: Generaldirektor, Generaldirektion (der WHO).
- FENSA: (WHO) Framework for Engagement of Non-State Actors
- IGV (IHR): International Health Regulations (Internationale Gesundheitsvorschriften)
- PHEIC: Public Health Emergency of International Concern (Notfall der Öffentlichen Gesundheit von internationaler Bedeutung)
- WHA: Weltgesundheitsversammlung
- WHO: Weltgesundheitsorganisation
- »Vertragsstaaten« im UN-Jargon (d. h. selbstverwaltete Länder) werden im Folgenden vereinfacht als »Staat(en)« oder »Land« bezeichnet.
Das vollständige Dokument finden Sie auf dem IGV-Portal der WHO.
1. Ausgangslage: Die Autorität der WHO gegenüber Einzelpersonen und nationalen Regierungen bei gesundheitsbezogenen Entscheidungen
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
»›Gesundheitstechnologien und Know-how‹: Umfasst ›andere Gesundheitstechnologien‹, [alle Technologien, die ein Gesundheitsproblem lösen und die ›Lebensqualität‹ verbessern, und umfasst Technologien und Know-how, die am] ›Entwicklungs- und Herstellungsprozess‹ beteiligt sind, sowie ihre ›Anwendung und Nutzung‹.«
Beachten Sie, dass die Länder verpflichtet sind, diese auf Verlangen der WHO an andere Einrichtungen abzugeben. Dies muss für die meisten bestehenden Rechtssysteme und Unternehmen unannehmbar sein.
»Ständige Empfehlung« ist eine
nicht bindendeEmpfehlung der WHO»Vorläufige Empfehlung« ist eine
nicht bindendeEmpfehlung der WHO
»Ständige Empfehlungen« und »Vorläufige Empfehlungen«: Die Streichung des Wortes »nicht bindend« steht im Einklang mit der späteren Forderung an die Staaten, die »Empfehlungen« der GD als verbindlich zu betrachten.
Artikel 2: Geltungsbereich und Zweck (der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
»Zweck und Anwendungsbereich dieser Verordnungen sind die Prävention, der Schutz, die Vorbereitung, die Kontrolle und die Reaktion des Gesundheitswesens auf die internationale Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich der Bereitschaft und der Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme, in einer Weise, die
dem Risiko für die öffentliche Gesundheitallen Risiken, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, angemessen und auf diese beschränkt ist, und die …«
Der Wortlaut wurde geändert von »beschränkt auf Risiken für die öffentliche Gesundheit« in »beschränkt auf alle Risiken mit potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit«.
»Öffentliche Gesundheit« ist ein extrem weit gefasster Begriff, und potenzielle Risiken können jedes Virus, Toxin, jede Verhaltensänderung des Menschen, jeder Artikel oder jede andere Informationsquelle sein, die sich auf irgendetwas in diesem weiten Bereich auswirken könnte. Es handelt sich um einen diffusen Begriff, der die WHO mit einer Zuständigkeit für alles ausstattet, was nach Ansicht der Generaldirektion oder des beauftragten Personals möglicherweise vage mit einer Veränderung der Gesundheit oder des Wohlbefindens zusammenhängt. Solch weitreichende Rechte, sich einzumischen und die Kontrolle zu übernehmen, würden einer Regierungsbehörde normalerweise nicht zugestanden. Im vorliegenden Fall gibt es keine direkte Kontrolle durch ein Parlament, das die Bevölkerung vertritt, und keine spezifische Rechtsprechung, die einzuhalten wäre. Der Generaldirektor der WHO kann sich einmischen und (nicht mehr »unverbindliche«) Empfehlungen zu fast allem abgeben, was das gesellschaftliche Leben betrifft (Gesundheit ist nach der Definition der WHO »körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden«).
Artikel 3: Grundsätze
»Die Umsetzung dieser Verordnungen erfolgt
unter uneingeschränkter Achtung der Würde, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten der Menschenauf der Grundlage der Grundsätze der Gleichheit, der Inklusivität, der Kohärenz und in Übereinstimmung mit den gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung.«
Die vorgeschlagene Änderung signalisiert eine grundlegende Änderung des Menschenrechtskonzepts der UNO, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die alle US-Staaten unterzeichnet haben. Das Konzept der umfassenden Grundrechte (die für alle gleich sind) wird abgeschafft und durch die nichtssagenden Begriffe »Gleichheit, Inklusivität und Kohärenz« ersetzt. Die Menschenrechte (des Einzelnen) werden als von der wirtschaftlichen und »sozialen« Entwicklung abhängig betrachtet. Da bedeutet, dass die Reichen und die Armen unterschiedliche Rechte haben und dass es eine Hierarchie der »Entwicklung« gibt, die die Rechte des Einzelnen definiert. Dies ist eine Rückkehr zu einer feudalistischen oder kolonialistischen Sicht der Menschenrechte (in vielerlei Hinsicht die Ausreden, mit denen die Sklaverei gerechtfertigt wurde), von der sich die WHO und die AEMR in der Nachkriegszeit entfernen wollten.
»… werden von dem Ziel ihrer universellen Anwendung zum Schutz aller Menschen in der Welt vor der internationalen Verbreitung von Krankheiten geleitet. Bei der Durchführung dieser Vorschriften sollten die Vertragsparteien und die WHO Vorsicht walten lassen, insbesondere beim Umgang mit unbekannten Krankheitserregern.«
Auch hier wird eine Klausel hinzugefügt, die es der WHO ermöglicht, sich über die zuvor genannten Menschenrechte hinwegzusetzen, auch bei spekulativen (unbekannten) Bedrohungen.
Artikel 4: Zuständige Behörden
Jedes Land muss eine »autorisierte verantwortliche Behörde« benennen, mit der die WHO in Kontakt treten kann. Das klingt harmlos, spiegelt aber den veränderten Status der Vorschriften wider: Die WHO wird zu einem Gremium, das die Einhaltung der Vorschriften fordert und nicht mehr »empfiehlt« oder »unterstützt«.
2. Aufbau einer internationalen Bürokratie für die Pandemievorsorge mit der WHO im Zentrum
Artikel 5: Überwachung
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein regelmäßiger Überprüfungsmechanismus eingeführt bzw. ausgeweitet, ähnlich dem UN-Menschenrechtsbüro. Das scheint an sich harmlos zu sein, bindet aber sehr viele Ressourcen, insbesondere für kleinere Länder, und erfordert (wie im Fall der Einhaltung der Menschenrechte) eine eigene große internationale Bürokratie (WHO) und einen Beraterstab. Die WHO wird regelmäßig detaillierte Berichte verlangen, Gutachter entsenden und Änderungen fordern. Das wirft sowohl Fragen zur (1) Souveränität im Gesundheitsbereich als auch zur (2) rationellen und angemessenen Nutzung der Ressourcen auf. Die WHO bewertet hier nicht die Gesundheitsbedürfnisse des Landes, sondern einen kleinen Aspekt und diktiert die dafür aufgewendeten Ressourcen, ohne Rücksicht auf andere Gesundheitsbelastungen. Dies ist eine grundsätzlich schlechte und gefährliche Art, die öffentliche Gesundheit zu verwalten, und bedeutet, dass die Ressourcen wahrscheinlich nicht für einen maximalen Gesamtnutzen ausgegeben werden.
Artikel 6: Notifizierung
Die Länder (Vertragsstaaten) sind verpflichtet, der WHO auf deren Ersuchen hin Informationen zur Verfügung zu stellen, und die WHO kann diese auf eine von der WHA noch festzulegende Weise anderen Parteien zur Verfügung stellen (siehe spätere Klauseln). Das mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen, doch in Wirklichkeit wird den Staaten die Souveränität über ihre Daten entzogen (die vor den IGV-Änderungen von 2005 von großer Bedeutung war). Es ist unwahrscheinlich, dass sich mächtige Staaten daran halten werden, aber kleinere Staaten werden kaum eine Wahl haben (China hat die Weitergabe von Informationen erheblich behindert und wird das wahrscheinlich auch weiterhin tun). Es kann argumentiert werden, dass dies angemessen ist – solche Informationen können erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben.
Artikel 10: Überprüfung
»Nimmt der Vertragsstaat das Angebot zur Zusammenarbeit nicht innerhalb von 48 Stunden an, so
kannwird die WHO, wenn dies aufgrund des Ausmaßes des Risikos für die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, die ihr vorliegenden Informationen unverzüglich an andere Vertragsstaaten weitergeben und gleichzeitig den Vertragsstaat ermutigen, das Angebot der WHO zur Zusammenarbeit anzunehmen,wobei die Ansichten des betreffenden Vertragsstaates zu berücksichtigen sind.«
Die WHO erhält die Befugnis, Informationen, die von einem Staat stammen oder sich auf einen Staat beziehen, ohne Zustimmung an andere Staaten weiterzugeben. Dies ist bemerkenswert: Es ist wichtig zu verstehen, wer die WHO ist (im Wesentlichen nicht rechenschaftspflichtig außerhalb der WHA).
Artikel 11: Informationsaustausch (früher: Bereitstellung von Informationen durch die WHO)
Dieser Artikel ermöglicht es der WHO, Informationen, die sie, wie oben erörtert, erhalten hat, sowohl an UN- als auch an Nichtregierungsorganisationen weiterzugeben (die zulässigen Empfänger wurden von [früher] relevanten zwischenstaatlichen Organisationen auf [jetzt] relevante internationale und regionale Organisationen [d. h. jetzt einschließlich Organisationen, die nicht mit nationalen Regierungen verbunden sind] geändert).
Die WHO kann daher staatliche Informationen an »einschlägige internationale Organisationen« weitergeben – dazu gehören vermutlich Organisationen wie CEPI, Gavi und Unitaid –, in deren Vorständen Privatpersonen und Unternehmen vertreten sind, die direkte finanzielle Interessenkonflikte haben.
Weiter:
»Die in diesen Bestimmungen genannten Vertragsparteien machen diese Informationen den anderen Vertragsstaaten
nichtallgemein zugänglich,bis zu dem Zeitpunkt, wenn (a) festgestellt wird, dass es sich bei dem Ereignis um eine internationale gesundheitliche Notlage oder eine regionale gesundheitliche Notlage handelt oder eine vorläufige Warnung in bezug auf die öffentliche Gesundheit nach Artikel 12 gerechtfertigt ist, oder …«
Ausweitung der Kriterien, nach denen die WHO-Informationen von souveränen Staaten verbreiten kann, von PHEIC auf »Gesundheitswarnungen« (die in der Praxis von der Generaldirektion oder ihren Untergebenen auf fast alles angewandt werden können). Dies könnte, wie weiter unten im Artikel ausgeführt, der Fall sein, wenn das WHO-Personal entscheidet, dass ein souveräner Staat nicht in der Lage ist, ein Problem zu bewältigen, oder wenn das WHO-Personal entscheidet (mit nicht spezifizierten Kriterien), dass es notwendig ist, Informationen mit anderen zu teilen, um eine »rechtzeitige« Risikobewertung durchzuführen. Die Änderung ermöglicht es nicht gewählten WHO-Mitarbeitern, die von externen, mit Interessenkonflikten behafteten Stellen bezahlt werden, Informationen von Staaten zu verbreiten, die für diese Stellen direkt relevant sind, und zwar auf der Grundlage ihrer eigenen Risiko- und Reaktionseinschätzung und anhand nicht definierter Kriterien.
3. Ausweitung der Definition des Begriffs »Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit« auf alle gesundheits- oder erregerbezogenen Ereignisse nach dem Ermessen des GD und Verpflichtung der Staaten zur Einhaltung
Artikel 12: Feststellung eines internationalen Gesundheitsnotstands, eines regionalen Gesundheitsnotstands oder eines mittleren Gesundheitsalarms
Dieser Artikel senkt zum einen die Schwelle, ab der die Generaldirektion einen Notfall ausrufen kann (es reicht die Besorgnis über einen möglichen Ausbruch), und erweitert zum anderen die Befugnisse der WHO (die Zustimmung des Staates ist nicht mehr erforderlich), die dann tätig werden kann.
»Wenn der Generaldirektor auf der Grundlage einer Bewertung nach dieser Regelung zu der Auffassung gelangt, dass ein potenzieller oder tatsächlicher gesundheitlicher Notfall von internationalem Belang vorliegt …,
und die Vertragsstaaten sich über diese Feststellung einig sind, notifiziert der Generaldirektor alle Vertragsstaaten nach dem Verfahren des Artikels 49 und holt die Stellungnahme des nach Artikel 48 eingesetzten Ausschusses ein (ist aber nicht verpflichtet, ihr zu folgen)
Streichung des Erfordernisses, dass ein Staat der Freigabe von Informationen, die ihn Staat betreffen, zustimmen muss. Der GD kann einen PHEIC gegen den Willen und die Anweisungen des Staates ausrufen. Die WHO wird zur dominanten Partei und ist nicht mehr Dienstleister des souveränen Staates.
Die Überprüfung durch den Notfallausschuss ist für die Generaldirektion fakultativ, die bei der Festlegung des PHEIC völlig allein handeln kann – eine Entscheidung, die weitreichende gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben kann und bei der grundlegende Menschenrechtsnormen außer Kraft gesetzt werden können.
Gelangen der Generaldirektor und der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintritt, nach der Konsultation gemäß Absatz 2 nicht innerhalb von 48 Stunden zu einer Einigung darüber, ob das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, so wird nach dem Verfahren des Artikels 49 eine Entscheidung getroffen.
Streichung des Erfordernisses, dass der Generaldirektor vor seinem Handeln die Zustimmung des Staates einholen muss.
»Der Regionaldirektor kann feststellen, dass ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von regionalem Belang darstellt, und den Vertragsstaaten in der Region entsprechende Leitlinien zur Verfügung stellen, bevor oder nachdem der Generaldirektor über ein Ereignis, das eine gesundheitliche Notlage von internationalem Belang darstellen könnte, unterrichtet wurde.«
Die Regionaldirektoren scheinen ähnliche Befugnisse zu erhalten, obwohl die volle Tragweite unklar ist.
»Im Falle einer Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren im Rahmen der gesundheitspolitischen Reaktion der WHO auf PHEIC-Situationen befolgt die WHO die Bestimmungen des Rahmens für die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren (FENSA). Jede Abweichung von den FENSA-Bestimmungen muss mit Absatz 73 des FENSA vereinbar sein.«
Der WHO-Rahmen für die Einbindung nichtstaatlicher Akteure (FENSA) erlaubt es der Generaldirektion, im Falle eines gesundheitlichen Notfalls »die Verfahren des FENSA flexibel anzuwenden« (was hier in den IGV, wie oben erwähnt, auf jede Besorgnis der GD über einen potenziellen Schaden ausgeweitet wird, unabhängig von der Zustimmung des Staates).
»Die entwickelten Vertragsstaaten und die WHO bieten den sich entwickelnden Vertragsstaaten je nach Verfügbarkeit von Finanzmitteln, Technologie und Know-how Unterstützung an …«.
Eine Linie, die vor allem durch ihre anachronistische (aber bezeichnende) Verwendung der kolonialistischen Begriffe fasziniert, die sich im ehemals egalitären WHO-Kontext durchgesetzt haben.
»Der Vertragsstaat nimmt ein solches Hilfsangebot innerhalb von 48 Stunden an oder lehnt es ab, und im Falle der Ablehnung eines solchen Angebots übermittelt er der WHO seine Begründung für die Ablehnung, die die WHO den anderen Vertragsstaaten mitteilt. Bei Vor-Ort-Bewertungen unternimmt ein Vertragsstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht angemessene Anstrengungen, um den kurzfristigen Zugang zu den betreffenden Stätten zu erleichtern; wird der Zugang verweigert, so legt er eine Begründung für die Verweigerung des Zugangs vor.«
Die WHO ist der dominierende Partner. Der Staat muss sich dem Diktat der WHO fügen oder Ausreden vorbringen, wenn er nicht damit einverstanden ist.
“Auf Verlangen der WHO
solltensollen die Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen die von der WHO koordinierten Maßnahmen unterstützen, einschließlich der Bereitstellung von Gesundheitsprodukten und -technologien, insbesondere Diagnostika und andere Geräte, persönliche Schutzausrüstung, Therapeutika und Impfstoffe, um wirksam auf PHEICs reagieren zu können, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ereignen, sowie des Aufbaus von Kapazitäten für die Systeme zur Bewältigung von Zwischenfällen und für Krisenreaktionsteams.«
Das Wort »sollten« wurde in »sollen« geändert, wodurch die Staaten verpflichtet werden, auf Ersuchen der WHO Ressourcen für eine PHEIC bereitzustellen (z. B. Affenpocken bei einem Ereignis, das nach Ansicht der Generaldirektion eine potenzielle Bedrohung darstellt). Damit beginnt das Thema, dass die WHO die Möglichkeit erhält, die Staaten anzuweisen, Ressourcen und (später) Know-how und geistiges Eigentum auf Anweisung der Generaldirektion bereitzustellen.
NEU Artikel 13A: Internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Leitung der WHO
In diesem neuen Artikel wird ausdrücklich die neue internationale Ordnung der öffentlichen Gesundheit dargelegt, in deren Mittelpunkt die WHO steht und nicht die nationale Souveränität.
»Die Vertragsstaaten erkennen die WHO als die leitende und koordinierende Behörde für die internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei einem internationalen Gesundheitsnotfall an und verpflichten sich, die Empfehlungen der WHO bei ihrer internationalen Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu befolgen.«
Dies verlangt von den Staaten, den Empfehlungen der WHO bei einem PHEIC zu folgen, der von einer Person (GD) erklärt wird, deren Position von nicht-demokratischen Staaten bestimmt wird und die für eine weitreichende Beeinflussung durch Privat- und Unternehmensgelder offen ist. Die Kriterien für PHEIC sind absichtlich vage und liegen im Ermessen der Generaldirektion. Dies ist eine erstaunliche Umkehrung der Rolle der WHO gegenüber den Staaten und bedeutet eine eindeutige Aufhebung der Souveränität.
Das eklatante Versagen der Covid-Reaktion und die Aufhebung der eigenen Richtlinien durch die WHO sollten hier zu denken geben. Die WHO könnte den Staaten die Aufhebung der gesundheitlichen Selbstbestimmung in Bezug auf Medikamente, Impfungen oder Tests vorschreiben.
»Auf Verlangen der WHO ergreifen die Vertragsstaaten, die über Produktionskapazitäten verfügen, Maßnahmen zur Steigerung der Produktion von Gesundheitsprodukten, unter anderem durch Diversifizierung der Produktion, Technologietransfer und Aufbau von Kapazitäten, insbesondere in den Entwicklungsländern.«
Die WHO kann von den Ländern verlangen, dass sie die Produktion bestimmter Produkte ausweiten – um nach dem Ermessen der WHO (GD) in Märkte und Handel einzugreifen.
»Die [WHO] arbeitet mit anderen internationalen Organisationen und anderen Akteuren im Einklang mit den Bestimmungen des FENSA zusammen, um auf gesundheitliche Notfälle von internationalem Interesse zu reagieren.«
Dies ermöglicht der WHO die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren (Privatpersonen, Stiftungen, Privatunternehmen [Pharma], deren Sponsoren usw.]. Das FENSA, das solche Kontakte einschränkt, kann von der Generaldirektion in einem von ihr ausgerufenen »gesundheitlichen Notfall« geändert werden.
4. Die WHO verlangt von den Ländern die Bereitstellung von Ressourcen, geistigem Eigentum und Know-how nach Ermessen der WHO
Neuer Artikel 13A: Zugang zu Gesundheitsprodukten, Technologien und Know-how für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
»Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit der WHO zusammen, um den Empfehlungen nach Absatz 1 nachzukommen, und ergreifen Maßnahmen, um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der erforderlichen Gesundheitsprodukte wie Diagnostika, Therapeutika, Impfstoffe und andere Medizinprodukte zu gewährleisten, die für eine wirksame Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage von internationalem Belang erforderlich sind.«
Die WHO bestimmt die Reaktion innerhalb der Grenzen der Staaten und verlangt von den Staaten, anderen Ländern Hilfe zu leisten. Auf Geheiß der WHO.
»Die Vertragsstaaten sehen in ihren Gesetzen über geistiges Eigentum und den damit zusammenhängenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Ausnahmen und Beschränkungen für die ausschließlichen Rechte der Inhaber geistigen Eigentums vor, um die Herstellung, Ausfuhr und Einfuhr der erforderlichen Gesundheitsprodukte, einschließlich ihrer Materialien und Bestandteile, zu erleichtern.«
Die Staaten müssen ihre Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (IP) ändern, um die gemeinsame Nutzung des geistigen Eigentums nach der Feststellung eines PHEIC durch die Generaldirektion zu ermöglichen, und zwar nach ihrem Ermessen und an die von ihnen bestimmten Personen. Es ist schwer vorstellbar, dass ein vernünftiger Staat dies tun würde, aber hier wird es eindeutig gefordert.
»Die Vertragsstaaten nutzen die Rechte an Gesundheitsprodukten oder -technologien oder übertragen sie auf nicht ausschließlicher Grundlage an potenzielle Hersteller, insbesondere aus Entwicklungsländern.«
Die WHO kann verlangen, dass geistiges Eigentum mit anderen Staaten geteilt wird (und dadurch wird geistiges Eigentum an private Unternehmen in diesen Staaten weitergegeben).
»Auf Ersuchen eines Vertragsstaates arbeiten die anderen Vertragsstaaten oder die WHO rasch zusammen und teilen innerhalb von 30 Tagen die von den Herstellern vorgelegten einschlägigen Regulierungsdossiers über die Sicherheit und Wirksamkeit sowie die Herstellungs- und Qualitätskontrollverfahren.«
Erfordernis der Freigabe vertraulicher Zulassungsunterlagen an andere Staaten, einschließlich des WHO-Qualifizierungsprogramms, und an souveräne staatliche Zulassungsbehörden.
»[Die WHO soll] … eine Datenbank mit Rohstoffen und ihren potenziellen Lieferanten einrichten, e) ein Depot für Zelllinien einrichten, um die Herstellung und Zulassung ähnlicher biotherapeutischer Produkte und Impfstoffe zu beschleunigen.«
Dass die WHO solches Material besitzt, ist ein Novum. Nach wessen Gesetzen und Vorschriften würde dies geschehen? Wer ist für Schäden und Nachteile verantwortlich?
»Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten nichtstaatlicher Akteure, insbesondere der Hersteller und derjenigen, die damit verbundene Rechte des geistigen Eigentums beanspruchen, nicht mit dem Recht auf den höchsten erreichbaren Gesundheitsstandard und diesen Verordnungen kollidieren und mit den von der WHO und den Vertragsstaaten im Rahmen dieser Bestimmung ergriffenen Maßnahmen im Einklang stehen, wozu auch gehören:
a) die von der WHO empfohlenen Maßnahmen einschließlich des Zuteilungsmechanismus gemäß Absatz 1 zu befolgen,
b) auf Ersuchen der WHO einen bestimmten Prozentsatz ihrer Produktion zu spenden,
c) die Preispolitik in transparenter Weise zu veröffentlichen,
d) die Technologien und das Know-how für die Diversifizierung der Produktion zu teilen,
e) Zelllinien zu hinterlegen oder andere Angaben mitzuteilen, die von den gemäß Absatz 5 eingerichteten WHO-Repositorien oder -Datenbanken verlangt werden,
f) Vorlage von Zulassungsdossiers über Sicherheit und Wirksamkeit sowie über Herstellung und Qualität
Prozesse zu kontrollieren, wenn dies von den Vertragsstaaten oder der WHO gefordert wird«.
Der »höchste erreichbare Gesundheitsstandard« geht über das hinaus, was jeder Staat derzeit hat. Dem Wortlaut nach bedeutet dies, dass die WHO von jedem Staat verlangen kann, nahezu jedes vertrauliche Produkt und geistige Eigentum an jedem Produkt des Gesundheitssektors freizugeben.
Dies ist eine erstaunliche Liste. Die Generaldirektion (WHO) kann nach ihren eigenen Kriterien ein Ereignis ausrufen und dann von einem Staat verlangen, Ressourcen beizusteuern und die alleinigen Rechte am geistigen Eigentum seiner Bürger aufzugeben sowie Informationen weiterzugeben, damit andere die Produkte ihrer Bürger in direktem Wettbewerb herstellen können. Die WHO verlangt von den Staaten auch, dass sie der WHO/anderen Staaten auf Verlangen der GD Produkte zur Verfügung stellen.
Zum Verständnis des Umfangs der Rechte an geistigem Eigentum, die an die Generaldirektion abgetreten werden, werden diese in den Definitionen (Artikel 1) wie folgt beschrieben:
»Gesundheitstechnologien und -know-how« umfassen eine organisierte Gesamtheit oder Kombination von Kenntnissen, Fertigkeiten, Gesundheitsprodukten, Verfahren, Datenbanken und Systemen, die zur Lösung eines Gesundheitsproblems und zur Verbesserung der Lebensqualität entwickelt wurden, einschließlich solcher, die sich auf die Entwicklung oder Herstellung von Gesundheitsprodukten oder deren Kombination, ihre Anwendung oder ihren Gebrauch beziehen …«.
5. Die WHO beansprucht die Kontrolle über den Einzelnen und seine Rechte in den Staaten
Artikel 18: Empfehlungen in Bezug auf Personen, Reisegepäck, Fracht, Behälter, Beförderungsmittel, Waren und Postpakete
»Die von der WHO an die Vertragsstaaten gegebenen Empfehlungen in Bezug auf Personen können folgende Hinweise enthalten: …
– Überprüfung des Nachweises der ärztlichen Untersuchung und etwaiger Laboranalysen;
- ärztliche Untersuchungen verlangen;
- Überprüfung des Nachweises von Impfungen oder anderen Prophylaxen;
- eine Impfung oder andere Prophylaxe verlangen;
- verdächtige Personen unter Beobachtung der öffentlichen Gesundheitsautoritäten zu stellen;
- Durchführung von Quarantäne- oder anderen Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen;
- Isolierung und Behandlung der betroffenen Personen, soweit erforderlich;
- die Rückverfolgung von Kontakten verdächtiger oder betroffener Personen durchzuführen;
- Verweigerung der Einreise von verdächtigen und betroffenen Personen;
- Verweigerung des Zutritts nicht betroffener Personen zu den betroffenen Gebieten; und
- Durchführung von Ausreisekontrollen und/oder Beschränkungen für Personen aus den betroffenen Gebieten«.
Dies (Artikel 18) gab es bereits. Der neue Artikel 13A verpflichtet die Staaten nun jedoch, den Empfehlungen der WHO zu folgen. Die WHO wird also jetzt in der Lage sein, auf der Grundlage der alleinigen Entscheidung einer Einzelperson (GD) unter dem Einfluss nichtdemokratischer Staaten und privater Einrichtungen, Staaten anzuweisen, ihre Bürger einzusperren, ihnen Injektionen zu verabreichen, die Feststellung des Gesundheitszustands zu verlangen, sie medizinisch zu untersuchen, zu isolieren und Reisen einzuschränken.
Das ist eindeutig Wahnsinn.
»[Die von der WHO herausgegebenen Empfehlungen sollen] … Mechanismen zur Entwicklung und Anwendung einer Gesundheitserklärung für Reisende in internationalen gesundheitlichen Notfällen von internationaler Bedeutung (PHEIC) sicherstellen, um bessere Informationen über die Reiseroute, mögliche Symptome, die sich manifestieren könnten, oder Präventionsmaßnahmen, die eingehalten wurden, wie z. B. die Erleichterung der Rückverfolgung von Kontakten, falls erforderlich, zu liefern.«
Die WHO kann die Bereitstellung privater Reiseinformationen (Reisepläne) und die Vorlage medizinischer Reisedokumente verlangen. Damit wird die Offenlegung privater medizinischer Informationen gegenüber der WHO verlangt.
Artikel 23: Gesundheitsmaßnahmen bei Ankunft und Abreise
»Dokumente, die Informationen über den Bestimmungsort des Reisenden enthalten (nachstehend ›Passenger Locator Forms‹, PLFs), sollten vorzugsweise in digitaler Form vorgelegt werden, wobei die Papierform eine weitere Option darstellt. Diese Informationen sollten sich nicht mit den Informationen überschneiden, die der Reisende bereits für dieselbe Reise eingereicht hat, vorausgesetzt, die zuständige Behörde kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen darauf zugreifen.«
Text (der eindeutig noch überarbeitet werden muss), der auf die künftigen Anforderungen an Impfpässe für Reisen abzielt.
6. WHO stellt Weichen für digitale Gesundheitspässe
Artikel 35: Allgemeine Vorschrift
»Digitale Gesundheitsdokumente müssen Mittel enthalten, um ihre Authentizität durch Abruf von einer offiziellen Website zu überprüfen, z. B. einen QR-Code.«
Ferner werden digitale Ausweise mit Gesundheitsinformationen vorgeschrieben, die verfügbar sein müssen, um Reisen zu ermöglichen (d. h. nicht nach eigenem Ermessen).
Artikel 36: Bescheinigungen über Impfungen oder andere Prophylaxen
»Diese Nachweise können Prüfbescheinigungen und Genesungsbescheinigungen umfassen. Diese Bescheinigungen können von der Gesundheitsversammlung gemäß den Bestimmungen für digitale Impf- oder Prophylaxebescheinigungen entworfen und genehmigt werden und sollten als Ersatz oder Ergänzung zu den digitalen oder Papier-Impf- oder Prophylaxebescheinigungen gelten.«
Wie oben. Ermächtigung der WHO/WHA zur Festlegung internationaler Reisebestimmungen (die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte besagt, dass es ein Grundrecht auf Reisen gibt). Dies ist zwar nicht neu, wird aber durch die Ausweitung der PHEIC-Bestimmungen erweitert und konzentriert sich mehr auf die Entscheidung der GD. Die nationale Souveränität verschiebt sich zu einer transnationalen Reisekontrolle jenseits der nationalen Souveränität, die nicht direkt der Bevölkerung gegenüber verantwortlich ist, aber stark von privaten Interessen finanziert und beeinflusst wird.
»Die in Anwendung dieser Verordnungen getroffenen Gesundheitsmaßnahmen, einschließlich der Empfehlungen nach den Artikeln 15 und 16, werden von allen Vertragsstaaten unverzüglich eingeleitet und umgesetzt.«
Verpflichtung aller Länder, diese Empfehlungen zu befolgen (nur 50 Prozent der WHA müssen ihnen zustimmen).
»Die Vertragsstaaten treffen auch Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Akteure, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet tätig sind, diese Maßnahmen einhalten.«
Außerdem müssen sich auch private Einrichtungen und Bürger innerhalb des Staates daran halten (was wahrscheinlich eine Änderung vieler nationaler Gesetze und des Verhältnisses zwischen Regierung und Bevölkerung erfordert).
Dies setzt einen totalitären Ansatz des Staates voraus, der einem totalitären Ansatz einer überstaatlichen (aber eindeutig nicht meritokratischen) Einrichtung unterliegt. Nach diesen IGV-Revisionen hat der Generaldirektor der WHO die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen privaten Einrichtungen und Bürgern in jedem Land zu befehlen, seine Richtlinien zu befolgen.
7. Die WHO ist befugt, Änderungen in den Staaten anzuordnen, einschließlich Einschränkungen der Redefreiheit
Artikel 43: Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen
»[Die von den Staaten getroffenen Maßnahmen dürfen nicht restriktiver sein, als] … das
angemessenehöchstmögliche erreichbare Gesundheitsschutzniveauerreichen würde.«
Diese Änderungen sind sehr bedeutend. »Angemessen« bedeutet, dass die Kosten berücksichtigt und gegen die möglichen Vorteile abgewogen werden. Es ist ein vernünftiger Ansatz, der die gesamte Gesellschaft und die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt (gute öffentliche Gesundheit).
Das »höchstmögliche Schutzniveau« bedeutet, dass ein Problem (eine Infektionskrankheit oder potenzielle Krankheit) über alle anderen gesundheitlichen und menschlichen/gesellschaftlichen Belange gestellt wird. Das ist dumm und zeugt wahrscheinlich von Gedankenlosigkeit und einem schlechten Verständnis der öffentlichen Gesundheit.
»Die WHO
kann beantragen, dassrichtet Empfehlungen an den betreffenden Vertragsstaat, dieAnwendung der zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmenzu überdenken, zu ändern oder aufzuheben …«
Was die Beseitigung von Gesundheitsmaßnahmen angeht, so kann die Generaldirektion der WHO jetzt solche Maßnahmen vorschreiben (die Staaten haben der Verbindlichkeit von »Empfehlungen« zugestimmt). Wie auch anderswo ist die WHO nicht die vorschlagende Partei. Die WHO übernimmt die Hoheit über ehemals staatliche Angelegenheiten. Der folgende Absatz verlangt eine Antwort innerhalb von 2 Wochen statt bisher 3 Monaten.
Artikel 44: Zusammenarbeit und Unterstützung
»Die Vertragsstaaten
sollen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig unterstützenarbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, insbesondere Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, auf Ersuchenim Rahmen des Möglichen zubei: …«
Durch die Änderungen verschiebt sich das Verhältnis von der WHO, die vorschlägt/anfordert, zur WHO, die fordert.
»… der Bekämpfung der Verbreitung falscher und unzuverlässiger Informationen über Ereignisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit, präventive und antiepidemische Maßnahmen und Aktivitäten in den Medien, sozialen Netzwerken und anderen Wegen der Verbreitung solcher Informationen …«.
Die Staaten verpflichten sich, mit der WHO zusammenzuarbeiten, um Informationen zu kontrollieren und die Redefreiheit einzuschränken.
»… der Formulierung von Gesetzesvorschlägen und anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnungen«.
Die Staaten beschließen Gesetze zur Einschränkung der Redefreiheit und des Informationsaustauschs.
»… der Bekämpfung der Verbreitung falscher und unzuverlässiger Informationen über Ereignisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit, präventive und antiepidemische Maßnahmen und Aktivitäten in den Medien, sozialen Netzwerken und anderen Formen der Verbreitung solcher Informationen; …«
Die WHO arbeitet mit Ländern zusammen, die die freie Meinungsäußerung und den Informationsfluss kontrollieren (auf der Grundlage ihrer eigenen Kriterien, was richtig und falsch ist).
8. Die Überwachungsbürokratie, die sicherstellt, dass die Länder die WHO-Anforderungen erfüllen
NEU Kapitel IV: (Artikel 53 ff): Der Überwachungsausschuss (»Compliance Committee«)
53 ff. Aufgabenstellung und Zusammensetzung
»Die Vertragsstaaten setzen einen Überwachungsausschuss ein, der für folgende Aufgaben zuständig ist
(a) Prüfung der ihm von der WHO und den Vertragsstaaten vorgelegten Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Vorschriften;
(b) Überwachung, Beratung und/oder Erleichterung der Unterstützung in Fragen der Einhaltung, um die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Vorschriften zu unterstützen;
(c) Förderung der Einhaltung der Vorschriften durch Behandlung der von den Vertragsstaaten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Durchführung und Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Vorschriften; und
(d) Vorlage eines Jahresberichts an jede Gesundheitsversammlung mit einer Beschreibung:
(i) der Arbeit des Überwachsungs-Ausschusses während des Berichtszeitraums;
(ii) der Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung im Berichtszeitraum und (iii) etwaiger Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Ausschusses.
2. Der Überwachungs-Ausschuss ist befugt:
(a) weitere Informationen zu den von ihm geprüften Fragen anzufordern;
(b) mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaates Informationen im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaates zu sammeln;
(c) alle ihm vorgelegten sachdienlichen Informationen zu prüfen;
(d) gegebenenfalls die Dienste von Sachverständigen und Beratern, einschließlich Vertretern von Nichtregierungsorganisationen oder Mitgliedern der Öffentlichkeit, in Anspruch zu nehmen; und
(e) dem betreffenden Vertragsstaat und/oder der WHO Empfehlungen darüber zu geben, wie der Staat die Einhaltung der Vorschriften verbessern kann, und gegebenenfalls technische Hilfe und finanzielle Unterstützung zu empfehlen.«
Damit wird ein ständiger Überwachungsmechanismus eingerichtet, der die Einhaltung der WHO-Diktate zur öffentlichen Gesundheit durch die Staaten überprüft. Dies ist eine riesige neue Bürokratie mit einem beträchtlichen Ressourcenaufwand, sowohl auf zentraler Ebene (WHO) als auch in jedem einzelnen Staat. Er spiegelt den Überprüfungsmechanismus des UN-Menschenrechtsbüros wider.
9. Mehr über die WHO, die von den Staaten verlangt, Steuergelder für die Arbeit der WHO bereitzustellen, und die Freiheit der Bevölkerung einschränkt, diese Arbeit zu hinterfragen
ANHANG 1
A. KERNKAPAZITÄTSANFORDERUNGEN FÜR DIE ERKENNUNG UND ÜBERWACHUNG VON KRANKHEITEN UND GESUNDHEITLICHEN NOTFALLMASSNAHMEN
»Die Vertragsstaaten, die entwickelte Länder sind, gewähren den Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, finanzielle und technologische Unterstützung, um in den Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, Einrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu gewährleisten, auch durch internationale Finanzierungsmechanismen …«
Die Staaten sollen Mittel für die Unterstützung anderer Staaten beim Aufbau von Kapazitäten bereitstellen (d. h. von anderen Prioritäten abziehen). Dies führt zu Opportunitätskosten in anderen Krankheits-/Gesellschaftsprogrammen, wo die Mittel entsprechend gekürzt werden müssen. Dies unterliegt jedoch nicht mehr der Haushaltskontrolle der Staaten, sondern wird von einer externen Stelle (WHO) verlangt.
»Auf globaler Ebene wird die WHO … Fehlinformationen und Desinformationen entgegenwirken«.
Wie oben beschrieben, übernimmt die WHO die Aufgabe, die freie Meinungsäußerung und den Informationsaustausch zu überwachen bzw. zu bekämpfen (finanziert durch die Steuern derjenigen, deren Meinungsäußerung sie unterdrückt).
Nützliche Links
Die WHO-Dokumente zu den IGV-Änderungen
Zusammenfassung der Änderungen und ihrer Auswirkungen
Originalveröffentlichung: https://brownstone.org/articles/amendments-who-ihr-annotated-guide/
Zum Autor: David Bell ist Senior Scholar am Brownstone Institute, Arzt für öffentliches Gesundheitswesen und Biotech-Berater für globale Gesundheit. Er ist ehemaliger medizinischer Verantwortlicher und Wissenschaftler bei der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Programmleiter für Malaria und fieberhafte Erkrankungen bei der Foundation for Innovative New Diagnostics (FIND) in Genf und Direktor für globale Gesundheitstechnologien bei Intellectual Ventures Global Good Fund in Bellevue, WA, USA.
Update am 13.02.2013
James Roguski, der die Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften von Anfang an kritisch begleitete, teilte am 8. Februar 2023 in seinem Blog mit:
Der Ausschuss zur Überprüfung der internationalen Gesundheitsvorschriften (IHRRC) hat seinen Abschlussbericht veröffentlicht, und er hat fast alles bestätigt, was ich in den letzten anderthalb Monaten gesagt habe.
Seit mehr als einem Monat habe ich meine Bedenken bezüglich der folgenden Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften dargelegt:
Die zehn wichtigsten Gründe, die gegen die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften sprechen
- Änderung von beratend zu verpflichtend:
Die Weltgesundheitsorganisation wird von einer beratenden Organisation, die lediglich Empfehlungen ausspricht, zu einem Leitungsgremium, dessen Verlautbarungen rechtlich bindend sind. (Artikel 1 und Artikel 42)
- Potentielle statt tatsächliche Notfälle:
Der Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften wird stark erweitert, um Szenarien einzubeziehen, die lediglich das »Potenzial haben, die öffentliche Gesundheit zu beeinträchtigen.« (Artikel 2)
- Missachtung von Würde, Menschenrechten und Grundfreiheiten:
Die »Achtung vor der Würde, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten der Menschen« soll aufgehoben werden. (Artikel 3)
- Verteilungsplan:
Die Generaldirektorin der WHO soll die Kontrolle über die Produktionsmittel durch einen »Zuteilungsplan für Gesundheitsprodukte« erhalten, um die entwickelten Vertragsstaaten zu verpflichten, Produkte zur Pandemiebekämpfung nach Vorschrift zu liefern. (Artikel 13A)
- Obligatorische medizinische Behandlungen:
Sie geben der WHO die Befugnis, medizinische Untersuchungen, den Nachweis der Prophylaxe, den Nachweis des Impfstoffs und die Durchführung von Kontaktverfolgung, Quarantäne und BEHANDLUNG zu verlangen. (Artikel 18)
- Globale Gesundheitspässe:
Einführung eines Systems globaler Gesundheitsbescheinigungen in digitaler Form oder auf Papier, einschließlich Untersuchungsbescheinigungen, Impfstoffbescheinigungen, Prophylaxebescheinigungen, Genesungsbescheinigungen, Formulare zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Reisenden und einer Erklärung über den Gesundheitszustand des Reisenden. (Artikel 18, 23, 24, 27, 28, 31, 35, 36 und 44 sowie Anhänge 6 und 8)
- Verlust der Souveränität:
Sie würden den Notfallausschuss ermächtigen, Entscheidungen souveräner Staaten über Gesundheitsmaßnahmen außer Kraft zu setzen und die Entscheidungen des Notfallausschusses endgültig machen. (Artikel 43)
- Unbestimmte, potentiell enorme finanzielle Kosten:
Umleitung von nicht näher bezeichneten Milliarden von Dollar an den pharmazeutischen Krankenhaus-Notfall-Industriekomplex ohne Rechenschaftspflicht. (Artikel 44A)
- Zensur:
Erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten der Weltgesundheitsorganisation, das zu zensieren, was sie als Fehlinformation und Desinformation ansieht. (Anhang 1, Seite 36)
- Verpflichtungen zur Zusammenarbeit:
Schafft eine Verpflichtung zum Aufbau, zur Bereitstellung und Wartung von IHR-Infrastrukturen an den Einreisepunkten. (Anhang 10)
Heute hat der Ausschuss zur Überprüfung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHRRC) seinen Abschlussbericht veröffentlicht.
Ich muss zugeben. Ich bin angenehm überrascht.
Ist es möglich, dass meine Gebete erhört worden sind?
Im Großen und Ganzen scheint der IHRRC mit mir übereinzustimmen.
Zu 1.
Von beratend zu verbindlich
In seinem Abschlussbericht stellt der Ausschuss fest:
Artikel 1– Definitionen
In Bezug auf die beiden vorgeschlagenen Änderungen, die darauf abzielen, das Wort »nicht bindend« aus den Definitionen von »vorübergehenden« und »ständigen Empfehlungen« zu streichen, stellt der Ausschuss fest, dass die vorgeschlagene Änderung bei einfacher Lesart das derzeitige Verständnis der Definition von ständigen oder vorübergehenden Empfehlungen als bloße Ratschläge, die nicht bindend sind, nicht beeinträchtigen würde. Da jedoch wesentliche Vorschläge in Bezug auf WHO-Empfehlungen in anderen, damit zusammenhängenden Artikeln gemacht wurden, könnten die vorgeschlagenen Änderungen dieser Definitionen so verstanden werden, dass sie darauf abzielen, den Charakter dieser Empfehlungen von unverbindlich zu verbindlich zu ändern und den Empfehlungen und Ersuchen der WHO eine verbindliche Wirkung zu verleihen, wie in anderen Artikeln vorgeschlagen. Diese Änderung würde ein grundlegendes Überdenken des Charakters von Empfehlungen und des Verfahrens für ihre Annahme und Umsetzung erfordern. Der Ausschuss stellt ferner fest, dass die Empfehlungen bei einem internationalen Gesundheitsnotstand möglicherweise besser funktionieren, wenn sie nicht verbindlich sind, und rät davon ab, den Charakter der Empfehlungen zu ändern.
– Seite 26
Artikel 42 – Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird der Anwendungsbereich von Artikel 42 in dreifacher Hinsicht erweitert: durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Empfehlungen gemäß Artikel 15 und 16 (vorübergehende und ständige Empfehlungen);
Die vorgeschlagene Änderung, einen Verweis auf befristete und ständige Empfehlungen aufzunehmen, scheint die Anwendung dieser Empfehlungen verbindlich zu machen.
– Seite 67
Zu 2.
Potentielle statt tatsächliche Notlagen
In seinem Abschlussbericht erklärte der IHRRC:
Artikel 2 – Zweck und Anwendungsbereich
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung, »Risiko für die öffentliche Gesundheit« durch »alle Risiken, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können« zu ersetzen, die Klarheit dieses Artikels nicht erhöht. Risiken für die öffentliche Gesundheit sind bereits in Artikel 1 definiert.
– Seite 27
Zu 3.
Missachtung von Würde, Menschenrechten und Grundfreiheiten
In seinem Abschlussbericht erklärte der IHRRC:
Artikel 3 – Grundsätze
Der Ausschuss empfiehlt nachdrücklich die Beibehaltung des bestehenden Textes »volle Achtung der Würde, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten des Menschen« als übergreifendes Prinzip im ersten Absatz und stellt fest, dass die Begriffe Menschenrechte, Menschenwürde und Grundfreiheiten im Rahmen von Verträgen, denen viele der Vertragsstaaten der Verordnungen beigetreten sind, klar definiert sind. Die Aufnahme der Menschenrechte in Artikel 3 der aktuellen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber den früheren Vorschriften von 1969 dar. Der Verweis auf die »Achtung der Würde, der Menschenrechte und der Freiheiten des Menschen« dient nicht nur als übergeordneter Grundsatz in Artikel 3, sondern auch als konkreter Bezugspunkt bei der Umsetzung aller Artikel, die sich auf die Reaktion der öffentlichen Gesundheit, Reaktionsmaßnahmen, zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen und Empfehlungen beziehen.
– Seite 28
Zu 4.
Zuteilungsplan
In seinem Abschlussbericht stellt der IHRRC fest:
NEUER Artikel 13A – Zugang zu Gesundheitsprodukten, Technologien und Know-how für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Dieser vorgeschlagene neue Artikel behandelt eine Reihe von Überlegungen zur Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Gesundheitsprodukten, -technologien und -wissen. Er geht weiter als der andere vorgeschlagene neue Artikel 13A ›WHO-geführte internationale Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit‹, da er sowohl den Vertragsstaaten als auch der WHO Verpflichtungen auferlegt und einen solideren letzten Absatz über die Rolle und Regulierung nichtstaatlicher Akteure einführt.
Die Empfehlungen der WHO, wie sie derzeit in den Artikeln 15 und 16 aufgeführt sind, waren nicht dazu gedacht, einen Mechanismus für die Zuteilung von Arzneimitteln einzurichten oder den Vertragsstaaten anderweitig Anweisungen für einen besseren Zugang zu Gesundheitsprodukten zu geben.
– Seite 52
NEUER Artikel 13A – Zugang zu Gesundheitsprodukten, Technologien und Know-how für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Die in Absatz 1 enthaltene Anforderung an den Generaldirektor, eine »unverzügliche Bewertung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der benötigten Gesundheitsprodukte« vorzunehmen, ist jedoch aufgrund des Umfangs einer solchen Liste, den die vorgeschlagene Änderung impliziert, und der sehr hohen Arbeitsbelastung der WHO in der Anfangsphase der Feststellung eines PHEIC möglicherweise nicht durchführbar.
Der Ausschuss hat Bedenken hinsichtlich des Vorschlags in Absatz 1, Artikel 15 (vorläufige Empfehlungen) der Einrichtung eines »Zuteilungsmechanismus«. Vorläufige Empfehlungen, wie sie in Artikel 1 definiert sind, sind »unverbindliche« Ratschläge und ermächtigen die WHO nicht, den Staaten Anweisungen zu erteilen.
Für die Einrichtung eines Zuteilungsmechanismus ist möglicherweise eine andere Form der Befugnis erforderlich.
Es ist dem Ausschuss unklar, was es bedeutet, unverbindlichen Empfehlungen gemäß Artikel 15 oder 16 nachzukommen.
– Seite 53
NEUER Artikel 13A – WHO-geführte internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Der Artikel geht jedoch noch weiter, indem er der WHO mehrere Verpflichtungen auferlegt, die sie derzeit im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nicht hat, darunter die Durchführung einer Bewertung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von »Gesundheitsprodukten«, die Entwicklung eines Zuteilungs- und Prioritätenplans für den Fall, dass eine solche Bewertung Versorgungsengpässe aufzeigt, und die Anweisung an die Vertragsstaaten, die Produktion und den Vertrieb von Gesundheitsprodukten in den einzelnen Staaten zu erhöhen und zu diversifizieren.
Der Artikel beauftragt die WHO ferner, eine Datenbank einzurichten, »die Einzelheiten über Inhaltsstoffe, Design, Know-how und Herstellungsverfahren oder andere Informationen zur Erleichterung der Herstellung von Gesundheitsprodukten« enthält, die für die Reaktion auf potenzielle PHEICs erforderlich sind, und die Datenbank für alle früheren PHEICs sowie für die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (1969) genannten Krankheiten zu führen.
Dieser Vorschlag macht auch die in den Artikeln 15 und 16 behandelten vorläufigen und ständigen Empfehlungen verbindlich. Der Vertragsstaat, der diesen Vorschlag unterbreitet hat, hat auch entsprechende Vorschläge zur Änderung der Definitionen von vorläufigen und ständigen Empfehlungen nach Artikel 1 vorgelegt, um sie mit den neuen Vorschlägen in Absatz 1 dieses Vorschlags für einen neuen Artikel 13A in Einklang zu bringen.
Grundsätzlich bleibt unklar, wie die WHO die ihr im Rahmen dieses Änderungsvorschlags zugewiesenen neuen Zuständigkeiten im Bereich der Gesundheitsprodukte und des Know-hows wahrnehmen könnte, da diese wohl über ihr verfassungsmäßiges Mandat hinausgehen könnten. Um rechtlich durchführbar zu sein, muss diese Änderung mit den einschlägigen nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten und anderen internationalen Verpflichtungen in Einklang gebracht werden.
– Seiten 54-55
NEUER Artikel 13A – WHO-geführte internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Schließlich ist unklar, ob sich der Verweis auf »Empfehlungen der WHO« in diesem Absatz auf die Befugnis der WHO bezieht, unverbindliche Empfehlungen gemäß Artikel 15 und 16 abzugeben, oder ob andere Formen von Empfehlungen vorgesehen sind. Sollten tatsächlich Empfehlungen nach den Artikeln 15 und 16 das Ziel dieses Zusatzes in Absatz 1 sein, so wäre der Zusatz mit den bestehenden Verordnungen unvereinbar, da er diese Empfehlungen verbindlich machen würde, während sie als nicht verbindlich gedacht waren.
Der Ausschuss stellt fest, dass derselbe Vertragsstaat, der diesen neuen Artikel vorgeschlagen hat, auch Änderungen an den Begriffsbestimmungen für vorläufige und ständige Empfehlungen vorgeschlagen hat, die vorsehen, den Verweis auf »nicht verbindlich« in diesen Begriffsbestimmungen zu streichen. Liest man die vorgeschlagenen Änderungen zur Streichung des Begriffs »nicht bindend« in Verbindung mit diesem neu vorgeschlagenen Artikel, so könnte dies als Wunsch verstanden werden, die vorläufigen und ständigen Empfehlungen verbindlich zu machen und somit rechtlich mit Artikel 13A Absatz 1 in Einklang zu bringen.
Ähnlich wie in diesem Vorschlag wird auch in Absatz 1 des anderen Vorschlags für einen neuen Artikel 13A ausdrücklich auf die Artikel 15 und 16 verwiesen, und in Absatz 2 wird eine verbindliche Verpflichtung der Staaten zur Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 15 und 16 festgelegt.
Unabhängig von der rechtlichen Kohärenz kann die Umwandlung von befristeten und ständigen Empfehlungen in verbindliche Verpflichtungen Fragen der Durchführbarkeit aufwerfen. Derzeit ist noch unklar, wie die »Einhaltung« der im Rahmen der PHEIC herausgegebenen vorläufigen Empfehlungen zu bewerten ist, da sie als nicht verbindliche Ratschläge definiert sind.
– Seite 56
Zu 5.
Medizinische Zwangsbehandlungen
Der IHRRC ging nicht speziell auf die in Artikel 18 aufgeführten Arten von »Empfehlungen« ein (siehe unten), sondern äußerte Bedenken zu den Artikeln 1, 13A und 42, die sich direkt auf das Konzept der Umwandlung von unverbindlichen »Empfehlungen« in Verpflichtungen beziehen.
Artikel 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Behälter, Beförderungsmittel, Waren und Postpakete
1. Die von der WHO an die Vertragsstaaten gerichteten Empfehlungen in Bezug auf Personen können die folgenden Hinweise enthalten:
– Es werden keine spezifischen Gesundheitsmaßnahmen empfohlen;
– Überprüfung der Reisevorgeschichte in betroffene Gebiete;
– Überprüfung des Nachweises einer medizinischen Untersuchung und etwaiger Laboranalysen;
– ärztliche Untersuchungen verlangen;
– Überprüfung des Nachweises einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe;
– Impfung oder andere Prophylaxe vorschreiben;
– verdächtige Personen unter Beobachtung der öffentlichen Gesundheit zu stellen;
– Durchführung von Quarantäne- oder anderen Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen;
– erforderlichenfalls Isolierung und Behandlung der betroffenen Personen;
– die Rückverfolgung von Kontaktpersonen verdächtiger oder betroffener Personen durchzuführen;
– Verweigerung der Einreise von verdächtigen und betroffenen Personen;
– Verweigerung der Einreise nicht betroffener Personen in die betroffenen Gebiete; und
– Durchführung von Ausreisekontrollen und/oder Beschränkungen für Personen aus den betroffenen Gebieten.
Zu 6.
Globale Gesundheitspässe
In seinem Abschlussbericht stellte der IHRRC fest:
Artikel 18 – Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Waren und Postpakete
Der erste Teil des Vorschlags über die Information der Passagiere ist nicht klar. Wenn sich der vorgeschlagene Mechanismus nur auf betroffene Personen gemäß Artikel 1 bezieht, können die in den Artikeln 30, 37 und 38 sowie in den Anhängen 8 und 9 beschriebenen Mechanismen verwendet werden. Wenn er alle Fahrgäste erfassen soll, wäre dies eine Herausforderung für die Durchführbarkeit.
– Seite 60
Artikel 23 – Gesundheitliche Maßnahmen bei Ankunft und Abflug
Bezüglich des Vorschlags, die Möglichkeit einzuführen, dass Gesundheitsdokumente Informationen über Labortests enthalten, stellt der Ausschuss fest, dass dies während der COVID-19-Pandemie im Rahmen des PHEIC und der damit verbundenen vorläufigen Empfehlungen praktiziert wurde. Da Artikel 23 jedoch für alle Situationen und nicht nur für PHEICs gilt, ist der Ausschuss besorgt, dass eine solche Anforderung Reisende überfordern und sogar ethische und diskriminierende Bedenken aufwerfen könnte.
Schließlich empfiehlt der Ausschuss, die vorgeschlagenen Änderungen in Verbindung mit den Artikeln 31, 32, 35 und 36 sowie den Anhängen 6 und 7 und den damit verbundenen Änderungsvorschlägen zu prüfen. Sollte eine dieser Änderungen beibehalten werden, sollten in Artikel 1 Definitionen für die Begriffe »Information«, »digital« und »Bericht« aufgenommen werden.
– Seite 62
Artikel 27 – Betroffene Übertragungen
Der Ausschuss hält die vorgeschlagene Änderung für überflüssig.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Regelungsbefugnis der Vertragsstaaten dem internationalen Recht der Gerichtsbarkeit unterliegt. Je nach Ort der Beförderung können die Vertragsstaaten die rechtliche Befugnis zur Erfüllung ihrer neu vorgeschlagenen Verpflichtung haben oder nicht.
– Seite 63
Artikel 35 – Allgemeine Regel
Dieser Artikel besagt, dass im internationalen Verkehr in der Regel keine anderen Gesundheitspapiere als die in den Verordnungen oder in den Empfehlungen der WHO vorgesehenen verlangt werden.
– Seite 65
Die Einführung einer Verpflichtung für die Vertragsstaaten, die Gesundheitspapiere anderer Vertragsstaaten anzuerkennen, kann viele praktische Schwierigkeiten aufwerfen, insbesondere wenn man bedenkt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedlich sind. Ein weiteres Problem ist, je nachdem, wie die Änderungen umgesetzt werden, das angemessene Schutzniveau für personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden regionalen und internationalen Instrumente.
Generell empfiehlt der Ausschuss, die zahlreichen Änderungsvorschläge im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Gesundheitsinformationen in einem einzigen Artikel zu behandeln und mit den Bestimmungen der Anhänge 6 und 7 zu harmonisieren.
– Seite 66
Artikel 36 – Bescheinigungen über Impfungen oder andere Prophylaxen
Es ist unklar, wie und von wem die Spezifikationen und Anforderungen für solche »anderen Arten von Nachweisen und Bescheinigungen« formuliert werden sollen, da der Vorschlag nur eine Möglichkeit für die Gesundheitsversammlung vorsieht, solche Bescheinigungen zu entwerfen und zu genehmigen. Unklar ist auch, ob die Begriffe »Ersatz für« und »ergänzend zu« austauschbar verwendet werden sollen. Dies ist wichtig, weil die Bedeutung unterschiedlich ist. Der Vorschlag, dass solche Bescheinigungen Test- und Genesungsbescheinigungen umfassen können, sollte in Verbindung mit den vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) gelesen werden, mit denen Labortests und/oder Informationen über Impfungen als Teil der Informationen eingeführt werden, die von Reisenden verlangt werden können.
– Seite 67
Anhang 6
Die Bemerkungen zu Artikel 35 gelten allgemein für Anhang 6, z. B. im Hinblick auf die Durchführbarkeit digitaler Bescheinigungen in vielen Ländern, und schließen künftige technologische Entwicklungen nicht aus. Ähnliche Überlegungen gelten für die Durchführbarkeit einer Entscheidung der Gesundheitsversammlung über die entsprechenden technischen Anforderungen, da sich die Situation regelmäßig kurzfristig ändern kann.
– Seite 87
Anhang 8
Dem Ausschuss ist unklar, wie diese zusätzliche Frage zur Seeverkehrsanmeldung die Anwendung der Verordnungen erleichtern soll.
Die Frage des digitalen Formats der Impfausweise wird in anderen Änderungsvorschlägen zu den Artikeln 31, 35 und 36 behandelt (siehe entsprechende Kommentare).
– Seite 88
Zu 7.
Abschaffung der Souveränität
In seinem Abschlussbericht erklärte der IHRRC:
Artikel 43 – Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen
Die Vorschläge in den Absätzen 4 und 6 sehen ein quasi-richterliches Verfahren mit engen Fristen und verbindlichen Wirkungen für Empfehlungen vor, wobei der Dringlichkeitsausschuss die endgültige Befugnis hat, über die Angemessenheit von Gesundheitsmaßnahmen zu entscheiden. Der Ausschuss ist besorgt, dass diese Vorschläge die Souveränität der Vertragsstaaten in unzulässiger Weise beeinträchtigen und Empfehlungen verbindliche Wirkungen verleihen könnten.
– Seite 68
Zu 8.
Unbestimmte, potentiell enorme finanzielle Kosten:
In seinem Abschlussbericht erklärte der IHRRC:
Neuer Artikel 44A – Finanzieller Mechanismus für Gerechtigkeit bei der Bereitschaft und Reaktion auf gesundheitliche Notfälle
Der Ausschuss stellt fest, dass es unterschiedliche Ansichten darüber gibt, ob die WHO eine Finanzierungsfunktion hat.
Der Ausschuss stellt fest, dass die WHO gemäß Artikel 44 bereits die Aufgabe hat, in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten finanzielle Mittel zu mobilisieren, und warnt davor, der WHO im Rahmen der Verordnungen eine ausdrückliche Finanzierungsfunktion zuzuweisen.
– Seite 71
Zu 9.
Zensur
Der IHRRC ging nicht speziell auf die vorgeschlagene Änderung bezüglich der erweiterten Zensurbefugnisse der WHO in Anhang 1 ein, erklärte aber Folgendes:
Es ist ein Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung genauerer wissenschaftlicher Informationen einerseits und der Rede- und Pressefreiheit andererseits erforderlich. Es wird eine ständige Herausforderung sein, dieses Gleichgewicht zu finden und sich dabei durch die globale Politik und die nationalen Regelwerke zu bewegen.
– Seite 21
Zu 10.
Verpflichtungen zur Zusammenarbeit
In seinem Abschlussbericht stellt der IHRRC fest:
NEU Anhang 10
Die in Absatz 1 dieses vorgeschlagenen neuen Anhangs genannten Verpflichtungen scheinen absolut und bedingungslos zu sein.
Es ist unklar, welche Schritte die WHO oder die Vertragsstaaten unternehmen sollen, wenn sie um Unterstützung gebeten werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Ausschuss die Idee einer umfassenden Kooperation und Zusammenarbeit zwischen der WHO und den Vertragsstaaten unterstützt, der vorgeschlagene neue Anhang 10 jedoch nur schwer umgesetzt werden könnte.
Der vorgeschlagene neue Anhang 10 geht jedoch weit über diese unterstützende Funktion hinaus und enthält Bestimmungen, die über den Geltungsbereich sowohl des derzeitigen Artikels 44 als auch der dazu vorgeschlagenen Änderungen hinausgehen.
– Seite 89
Die Links zu den angeführten Dokumenten finden sich hier.
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Anmerkungen:
- Erschienen am 1. Februar 2023 auf der Netzseite des Brownstone-Instituts. https://brownstone.org/articles/amendments-who-ihr-annotated-guide/ ↑
- PHEIC: Akronym für »Public Health Emergency of International Concern«– ausgesprochen wie Fake! ↑
- Framework for Engagement of Non-State Actors. ↑
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